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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt nach StVO? | 25 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / | 341714 | ||
Datum | 02.06.2006 13:19 MSG-Nr: [ 341714 ] | 13352 x gelesen | ||
Geschrieben von Katja Midunsky Ja, so komische "Dienstanweisungen" schwirren im ganzen Land durch die Gegend. Ändert aber nichts daran, dass sie die Rechte aus der StVO nicht einschränken können. Das nicht. Aber wenn der Dienstherr im Widerspruchsverfahren zum Bußgeldbescheid (oder in einem anderen Verfahren) mit Hinweid auf die DA (oder beim THW RV) einfach nicht bestätigt, daß die Inanspruchnahme der Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war, sondern er genau das Gegenteil schreibt? Geschrieben von Katja Midunsky Und selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Dienstanweisung konkludent meint, die Sonderrechtsfahrt sei nicht dringend geboten, dann bleibt die Frage offen, woher man das "dringend geboten" plötzlich nehmen will, wenn man in der Untekunft angekommen ist und in einem THW-Fahrzeug sitzt, wenn man es vorher abgelehnt hat... Weil ein Unterschied besteht ob es sich um ein (voll)besetztes Einsatzfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung handelt oder ob es um einen einzelnen Helfer geht der, nur ein Rädchen im Getriebe ist und wenn er nicht gerade der letzte Mann ist der auf dem Fahrzeug fehlt es auch keine Relevanz hat ob er eine Minute früher oder später ankommt. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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