News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


Deutscher Feuerwehrverband e.V.
Hope this helps - Hoffe das hilft
Landesfeuerwehrverband
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaDruckbehälterprüfung bei Feuerlöschern6 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / 339988
Datum22.05.2006 19:07      MSG-Nr: [ 339988 ]7095 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Lutz KrügerWenn ich einen Aufladelöscher aktiviere, habe ich doch auch einen Druckbehälter, oder?

Sischer, sischer, ...

ABER: die Belastung des Behälters ist eine ganz andere. Der Dauerdrucklöscher steht ja ständig unter Druck und harrt der Dinge, die da kommen werden.

Der Aufladelöscher wird nur Kurz unter Druck gesetzt, um gleich darauf wieder drucklos gemacht zu werden.



Deshalb haben sich die "zuständigen Behörden" wahrscheinlich auch mit der einmaligen Prüfung bei Bauartzulassung des Löschmittelbehälters bzw. jedes Behälters bei der Fertigung auf eine längere Prüffrist (unbegrenzt) nach §23 Abs. 2 Nr.2 geeinigt.



Siehe auch:

Geschrieben von Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (alt)

§ 23 Prüffristen

(1) Die Prüffristen betragen

1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,

2. drei Jahre

a) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,

b) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, für die folgenden Prüfungen sechs Jahre,

3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter Nummer 1, 2 oder 4 fallen,

4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter.

(2) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Absatz 1

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2.




Weiterhin müssen CO2-Löscher und CO2-Patronen von Aufladelöschern mit mehr als 200g CO2 Inhalt auch nur dann nach 10 Jahren durch einen Sachverständigen (z.B. TÜV) geprüft werden, wenn sie gebraucht (entleert) wurden.



Für Dauerdrucklöscher gibts nochmal Spezialitäten und Unterschiede bei der Prüfung, und zwar dann, wenn sie vor dem 30.06.1980 bauartzugelassen und gefertigt wurden oder nach dem 01.07.1980.

Aber das müsste sich eh bald erledigt haben, da die alten Kracher von den Herstellern zur Aussonderung vorgegeben werden. Und die Herstellerangaben zählen (fragt beim nächsten Kundendienst den Sachkundigen eures Vertrauens mal nach der Prüf- und Füllanleitung, die er für den Löscher auch dabei haben muss. Damit könnt ihr jeden seiner Handgriffe kontrollieren, ob er auch ausführt, was er abrechnet!)



Ob die Aussonderung auch der geneigte Privatmann machen tut, der seinen ehemaligen "Heizungslöscher" nicht prüfen lässt bzw. bisher erfolgreich die tingelnden "Haustür-Ramschverkäufer" abgewehrt hat, bleibt dahingestellt.



Was sich im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung für die DruckBehV und die TRB`s bis 2007 noch ändert bzw. neue technische Regeln rauskommen, kann ich Dir im Moment allerdings nicht sagen.



Und ein letztes noch:

Geschrieben von Lutz KrügerLaut BVFA (Bundesverband Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V.)...

Jaja, Verbände! Schreib die doch mal an, wäre interessant, was die zu Deiner Frage sagen.

Meine Meinung ist, dass von den Verbänden relativ wenig nach außen dringt, außer Selbstmitleid über den schlechter werdenden Feuerlöschermarkt. Ich hab etwas das Gefühl, dass diese unterschiedlichen Verbände, die sich um die Feuerlöscherei kümmern (bvfa, bvbk, bvbf) (und teilweise auch noch gleiche Anschriften haben) eigentlich nur Selbstverwaltungsverbände sind.

Ich finds jedenfalls klasse, wenn ein Verband "AKTIV in der Normung mitwirkt und Mitgliederinteressen vertritt", aber eine absolut veraltete Liste "Wichtige Normen" im Netz verbreitet. Das darf nicht sein! (Oder verteilt der DFV noch die "Ausbildungsordnung für die Feuerwehren Bayerns von 1958"? Ich glaubs net!)



HTH, Grüßla

FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.





Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit



Besucht uns unter:

Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz

Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken

LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten 
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.166


Druckbehälterprüfung bei Feuerlöschern - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt