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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaTLF Unfall Stuttgart22 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / 336050
Datum21.04.2006 14:50      MSG-Nr: [ 336050 ]9133 x gelesen

Hallo!



Beim Einfahren in Kreuzungsbereich, bei denen man selbst eigentlich wartepflichtig wäre, hat man sich immer mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinzutasten. (ständige Rechtsprechung)



Fährt man schneller wird das im Einzelfall zu prüfen sein. Gerichte sagen üblicherweise NICHT, was "noch ok" ist, sondern nur was im konkreten Fall nicht ging. Insofern ist die Abstufung etwas fragwürdig, denn viele Details spielen da mit herein (Übersichtlichkeit der Situation, Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, ...).



Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Verhalten fahrlässig war, wird anhand der Geschwindigkeit allerding oftmals die Haftungsquote festgemacht.

In SgEFeu zu § 35 Abs. 1 StVO Nr. 87 ist das Urteil des KG Berlin wiedergegeben, die offenbar ein paar Zahlen zu Geschwindigkeiten und Haftungsquote zusammengesteööt haben:

Folgende Haftungsquoten sind z.B. in Einzelfällen festgelegt worden :



a) Ausgangsgeschwindigkeit in km/h

b) Kollisionsgeschwindigkeitftung in km/h

c) Haftung für das Sonderrechtsfahrzeug



a) b) c)

69 42 volle

32 23 1/2

70 50 3/4

?? 40 3/4

41 39 2/3

?? 19-21 1/2.





Wie man sieht, ist das nicht ganz einheitlich, mit 40 km/h gibt es von 2/3 bis volle Haftung alles. Wobei wir uns bei der Frage der Haftungsquote im Zivilrecht bewegen und der Prozess gegen die Gemeinde läuft (Amtshaftung!).



Strafrechtliche Urteile habe ich zu meiner Überraschung gerade keine gefunden. Die treffen den FA aber unmittelbar selbst bei Fahrlässigkeit, während er bei der Frage "Wer zahlt?" erst mit grober Fahrlässigkeit und dann nur im Wege des Regresses dran ist. Es sei denn es war sein Privat-PKW, weil dann noch die Haftung aus § 7 StVG NEBEN der Amtshaftung steht!



Gruß

Sven


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