Geschrieben von Tobias H.Dagegen hat die Feuerwehr direkt Ihre Kommune mit Gemeinderat und fertig. Ja, wenn die Kommune zufällig schon ein Feuerwehrhaus zuviel gebaut hat und der Gemeinderat jetzt nur noch über die Schlüsselaushändigung beschließt.
Das dürfte aber eher selten der Fall sein. Häufiger wird man sich ein Grundstück suchen, das selten schon im kommunalen Eigentum ist, noch seltener ausreichend erschlossen und noch seltener bauplanungsrechtlich perfekt abgedeutscht ist.
Dann braucht man die Kommune mit Bauamt/Bauplanungsamt, Geduld und ein paar leeren, langsam zu füllenden Aktenordnern, den Gemeinderat mit 4-10 Sitzungen, der dann erstmal abwägt was der Naturschutzbund vom Wunschstandort hält, und den Hinweis der Unteren Landesplanungsbehörde der Kreisverwaltung zur Kenntnis nimmt, wonach Abwasser in den Abwasserkanal gelangen sollte, die Untere Naturschutzbehörde findet die grüne Wiese grün, die Landwirtschaftskammer auch, versteht aber die Notwendigkeit einer Feuerwehr, wünscht aber die frühzeitige Beteiligung der örtlichen Landwirtschaft in der noch zu erstellenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, das Landesamt für Geologie und Bergbau teilt mit, dass die Belange des Bergbaus nicht betroffen werden, solange das Plangebiet keine Überschneidungen mit Bergbaugebieten vorweist, und die Brandschutzdiensstelle hat (Gott sei Dank!) keine Bedenken, wenn die jederzeitige Erreichbarkeit der mit dem Feuerwehrhaus zu bebauenden Grundstücke des Plangebiets zur Gewährleistung wirksamer Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Feuerwehr sichergestellt ist.
Daneben teilen noch ein paar Nachbarkommunen in teils seitenlangen Schreiben mit, dass sie die Planung zur Kenntnis nehmen, ihre Belange aber eigentlich nicht dadurch tangiert werden, weshalb sie darauf hinweisen, auf nix hinzuweisen, aber dem Projekt viel Erfolg wünschen. Im teils anschließenden, teils parallel laufenden Bebauungsplanverfahren wird das im Grunde alles sicherheitshalber nochmal widerholt, und mittels landesplanerischer Stellungnahme der Unteren Landesplanungsbehörde weiter darauf hingewiesen, dass der Fachbeitrag Naturschutz sowie eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse erstellt und in die Bebauungsplanunterlagen integriert werden sollen, weil man dann erst abschließende Stellungnahmen zum Naturschutz und artenschutzrechtlichen Potential abgeben könne. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung unter Beachtung von Kleinsäugern, Vögel, Amphibien und Schmetterlingen ist ja auch noch offen. Die Untere Denkmalschutzbehörde weist darauf hin, dass im Plangebiet selber nix denkmalgeschütztes steht, sich aber in Sichtweite des geplanten Feuerwehrhauses noch ein altes Wegekreuz befindet, an einem historisch bedeutsamen Weg, dessen genauer Verlauf aber unklar ist, weshalb die zusätzliche Beteiligung der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie und Geschäftsstelle Inventarisierung unverzichtbar ist, da früher ja mal jemand archäologische Kulturgüter auf das zukünftige Feuerwehrgrundstück geschmissen haben könnte, aus lauter Wut vom Weg abgekommen zu sein. Die Obere Verkehrsbehörde fordert währenddessen, dass die Zufahrt zum Gerätehaus zwingend eine Linksabbiegerspur aus Richtung des Nachbarortes erfordert, da zum Gerätehaus des 300-Einwohner-Ortes ja auch mal massenweise aus dem Nachbarort mit dem Auto angerauscht kommen könnten und das an dieser gut einsehbaren, selten befahrbaren Kreisstraße sonst noch zu gefährlich wird, während die Naturschutzbehörden nochmal darauf verweisen nicht zuviel Fläche zu versiegeln, damit Wasser versickern kann, und die Brandschutzdienststelle darauf hinweist, dass das Wasser auf dem Übungsplatz vor dem Gerätehaus nicht versickern sollte, am besten zu Löschzwecken auffangen, weil für das geplante Feuerwehrhaus besser 96 als 48 m³/h verfügbar sein sollten, wodurch die Löschwasserversorgung des zu feuerwehrbehausenden Ortes fürs Feuerwehrhaus eigentlich nicht ausreicht, aber das Thema wird im etwaigen Baugenehmigungsverfahren aufgegriffen, sofern man im Aufstellungsverfahren nach dem sich an das frühzeitige öffentliche Beteiligungsverfahren anschließende behördliche Beteiligungsverfahren zum Feststellungsverfahren nach (hoffentlich im Feuerwehrsinne erfolgreichen) Einwendungsverfahren weiter so verfahren möchte, da auch wirklich das Gebäude hinzustellen, für das man diese ganze Planerei vor ein paar Jahren mal angefangen hat.
Aber ja, dann (ok, vielleicht noch 1-2 Jahre für ne Baugenehmigung), aber dann: Einfach kurzer Weg, und fertig.
Sofern die Fassade des standartisierten Feuerwehrhauses sich an die ortsübliche Bebauung anpasst, oder man deren Bebauungsplan diesbezüglich gleichheitsgrundsätzlich lockern muss, und man das Standardgebäude so auf dem Grundstück platzieren kann, dass man der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Abs. 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vorlegen kann, dass man mindestens 60 v. H. der Solarinstallations-Eignungsfläche mit einer Photovoltaikanlage versehen hat, unterirdische Bauten allerdings ausgenommen, oder man gerichtlich geklärt hat, ob diese Installationspflicht unter Abwägung mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Vorhaltung des abwehrenden Brandschutzes unter Berücksichtigung der Einsparpotential des Standardbaus und der haushaltsrechtlichen Pflicht zur Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit, koste es was es wolle, entfallen kann.
Aber dann, vielleicht: Standardgerätehaus, Gemeinderat, und fertig.
"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)
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