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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaHaustür mit Drehknauf abschließen / erlaubt?4 Beiträge
AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen889293
Datum24.11.2024 21:54      MSG-Nr: [ 889293 ]851 x gelesen

Geschrieben von Daniel S.Daher nun meine Frage: Ist die Verwendung eines Drehknaufschlosses (in NRW) an Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern in Verbindung mit dem Abschließen der Tür überhaupt zulässig? Dass das Abschließen generell nicht zulässig ist, ist mir bekannt, aber reicht der Drehknauf auf dem Schloss als einfache Fluchtmöglichkeit aus??

Erstmal ja. Es ermöglicht auf jeden Fall die Flucht, ohne dass man eingesperrt ist. Würde meiner Meinung nach auch die Kriterien aus dem Urteil des LG Frankfurt von 2015 erfüllen.

Was man ggf. noch für NRW sagen kann: Es ist auf jeden Fall diskutabel, ob diese Lösung §17 BauO NRW erfüllt: Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Anordnung der Rettungswege so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen jederzeit möglich ist.
Also auch der Zugang von Außen nach Innen, mindestens durch den Türöffner, so wie du es angesprochen hast:
Geschrieben von Daniel S.Hinzu kommt, dass so ggf. Rettungsdienste nicht einfach in das Haus kommen können, da das Öffnen mittels Türdrücker aus den Wohnungen ja nicht mehr reicht.

Gerade das letztere ist ein großer Knackpunkt. Aber auch dafür gibt es entsprechende Technik. Nennt sich "selbstverriegelndes Fluchttürschloss mit elektrischem Türöffner". Dieses ist ein Türschloss, was am Ende immer, wenn die Tür zu fällt sich selbstständig verriegelt, also neben der Türfalle auch den Sperrriegel automatisch ausfährt (z.B. durch Magnete). Aber gleichzeitig der "Türsummer" auch diesen Riegel wieder in die Tür schieben kann.
Diese funktionieren dann so:

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