Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV | 19 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 889269 |
Datum | 23.11.2024 10:00 MSG-Nr: [ 889269 ] | 597 x gelesen |
Fahrerlaubnisverordnung
Sorry, sehe ich ein wenig anders.
Für Rudi ist die Aktion ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und somit eine Straftat (§ 21 Abs. 1 StVG) - also nicht durch das OWi-Recht der FeV abgedeckt. Auch die Kommune als Fahrzeughalter wäre dran (§ 21 Abs. 2 StVG), und, die Kommune hätte rechtzeitig für geeignete Kraftfahrer und deren Alarmverfügbarkeit sorgen müssen, also auch nichts mit FeV-Ausnahme.
Uschi dürfte bei der passenden Konstellation durchaus den Bootsanhänger durch die Gegend bewegen. wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer sind als 3,5 t. Wenn das mit den Gewichten nicht passt ... siehe wie bei Rudi, Fahren ohne Fahrerlaubnis. Und auch hier hätte die Kommune rechtzeitg reagieren müssen und können.
Passt also alles nicht in die Ausnahmen des StVR, sorry.
Nein, ich habe auch keine praxisnahen Beispiele für die Anwendung.
Grüße
Udo
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