Geschrieben von Sebastian K.
Die bei uns genutzten Rettungsmesser wurden, soweit ich das richtig erinnere, in den letzten 20 Jahren allerdings auch nie zum Kuchenschneiden eingesetzt.
Die von uns in der breiten Feuerwehrwelt verwendeten "Rettungsmesser" werden zwar als solche von der Industrie beworben, sind rein waffenrechtlich aber schlicht und ergreifend Einhandmesser... und unterliegen bereits heute einem Führverbot nach dem Waffengesetz. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen für sog. sozialadäquate Zwecke (u.a. für Einsatzdienste, Jagd), daher für Feuerwehrs im Dienst legal... aber obacht: das "Rettungsmesser" auf der Heimfahrt am Mann/ an der Frau, oder aber offen im Fahrzeug liegend (z.B. Seitenfach oder Mittelkonsole) bedeutet bereits ein Führen ohne diese Ausnahme, und stellt eine OWI dar. Konsequenz: Bußgeldbescheid und i.d.R. Einziehung des Messers samt Verwertung (= Vernichtung) des Messers!
Die "richtigen" Rettungsmesser (mit abgerundeter Spitze mit Haken für Säcke o.ä.) haben einen Freistellungsbescheid des BKA, die unterliegen dann diesbezüglich nicht dem Waffengesetz!
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