Sehr interessant, hoffentlich bekommen wir mit, wie der Fall ausgeht.
Hinsichtlich der Frist hat der Dienstherr wohl recht. Die Landesbeamtengesetze sind hier alle ziemlich gleich, die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des obersten Dienstherren. Da im kommunalen Bereich der oberste Dienstherr ein Gremium (z.B. Stadtrat) ist, beginnt die Frist hier mit der Kenntnisnahme des vertretungsberechtigten Organs, also i.d.R. des Bürgermeisters. Als Bayer kenne ich das Beamtengesetz in NRW natürlich nicht, sondern nur das BayBG, aber ich habe das kurz gegoogelt. Das heißt dort LBG (Landesbeamtengesetz) und hat in § 17 eine entsprechende Regelung.
Allerdings regeln die Landesbeamtengesetze nur das Verfahren und die Rechtsfolgen bei der Rücknahme der Ernennung. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Rücknahme verweisen die Landesbeamtengesetze auf das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Auch § 17 LBG verweist auf die §§ 11 (Nichtigkeit der Ernennung) und 12 (Rücknahme der Ernennung) BeamtStG. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sind hier abschließend aufgezählt. Zumindest aus dem verlinkten Artikel ist keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen für Nichtigkeit oder Rücknahme zu erkennen. Dass eine Voraussetzung der Laufbahnverordnung nicht eingehalten wurde (Wartezeit) ist in diesem abschließenden Katalog nicht aufgenommen. Mit Aushändigung und Annahme der Urkunde müsste die Beförderung gültig sein. Wenn der Beamte die Urkunde nicht freiwillig zurückgibt und auf die Ernennung verzichtet, dann hat die Beförderung eigentlich bestand.
Eine Rückstufung wäre hier nur möglich, wenn es eine Beförderung mit Probezeit war. Darum geht es hier aber ganz offensichtlich nicht, weil dann dann die Rücknahme nicht Rückwirkend erfolgen würde und es keine Rückzahlung geben könnte.
Bin gespannt, wie das ausgeht.
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