Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Entscheidung ob Sonderrechte, DGUV 205-024 | 4 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 886997 |
Datum | 23.02.2024 23:02 MSG-Nr: [ 886997 ] | 924 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Atemschutz
2. Angriffstrupp
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Atemschutz
2. Angriffstrupp
Diese Trennung der Verantwortung ist aber nun auch nicht ungewöhnlich.
Wenn z.B. der GF dem AT sagt "mach mal die Tür auf!", dann ist der GF zwar für die Maßnahme verantwortlich, der AT aber für die Durchführung, sprich: dass nicht mehr kaputt geht als nötig.
Oder bei der Durchsetzung eines Platzverweises:
Wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr zur Polizei sagt "schaff mir den Typen da vom Hals!", dann ist die Polizei nur dafür verantwortlich, dass dem Typen nicht mehr weh getan wird als nötig. Für die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bleibt der Einsatzleiter der Feuerwehr verantwortlich.
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