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THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Atemschutz
2. Angriffstrupp
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEntscheidung ob Sonderrechte, DGUV 205-0244 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW886997
Datum23.02.2024 23:02      MSG-Nr: [ 886997 ]924 x gelesen

Diese Trennung der Verantwortung ist aber nun auch nicht ungewöhnlich.

Wenn z.B. der GF dem AT sagt "mach mal die Tür auf!", dann ist der GF zwar für die Maßnahme verantwortlich, der AT aber für die Durchführung, sprich: dass nicht mehr kaputt geht als nötig.

Oder bei der Durchsetzung eines Platzverweises:
Wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr zur Polizei sagt "schaff mir den Typen da vom Hals!", dann ist die Polizei nur dafür verantwortlich, dass dem Typen nicht mehr weh getan wird als nötig. Für die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bleibt der Einsatzleiter der Feuerwehr verantwortlich.

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 23.02.2024 17:11 Darr7e H7., hamburg
 23.02.2024 18:05 Mich7ael7 W.7, Herchweiler  
 23.02.2024 18:19 Udo 7B., Schiltach
 23.02.2024 23:02 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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