Moin,
die Diskussion ist ja ganz nett, vergleicht aber an allen Ecken Äpfel mit Birnen und wirft ziemlich viel durcheinander. Als langjähriger Disziplinarvorgesetzter innerhalb einer großen Bundesbehörde will ich das mal versuchen etwas aufzudröseln, auch wenn ich hierzu erstmal tief in das Beamtenrecht des Landes Berlin abtauchen musste (vor der eigenen Haustür wär's auch auswendig gegangen).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert hier deutlich die Rechtsfindung und das Verstehen der getroffenen Maßnahme:
§33 (2) Beamtenstatusgesetz Berlin:
"Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus Rücksicht auf die Pflichten des Amtes ergibt."
§34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz Berlin:
"Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert."
§47 (1) Beamtenstatusgesetz Berlin:
"Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft di ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen."
Im hier vorliegenden Fall hat ein Feuerwehrbeamter des Landes Berlin offensichtlich im Dienst und eindeutig als solcher zu erkennen, seine Zustimmung zu einer politischen Kundgebung Dritter bekundet. Dies verstößt erkennbar gegen das Gebot von "Mäßigung und Zurückhaltung" und erfüllt damit unter Umständen den objektiven Tatbestand nach §33 (2) BeaStG. Gleichzeitig ist eine solche dienstfremde Tätigkeit während der Dienstzeit objektiv geeignet, zumindest in Teilen der Öffentlichkeit die Achtung und das Vertrauen in eine neutrale Dienstausführung zu beeinträchtigen. Somit ist unter Umständen auch der objektive Tatbestand des §34 Satz 3 BeaStG erfüllt.
Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung (hängt ein wenig vom Amt und vom Dienstalter ab) hätte der Beamte wissen müssen und können, dass sein Verhalten geeignet ist, gegen die o.g. Paragraphen zu verstoßen. Es ist daher davon auszugehen, dass er diesen Verstoß bewusst in Kauf genommen hat. Damit ist bei der Betrachtung des subjektiven Tatbestandes von einem schuldhaften Fehlverhalten auszugehen.
In der Gesamtbetrachtung ist also zunächst von einem Dienstvergehen nach §47 (1) BeaStG auszugehen.
Das führt dann dazu, dass gem.
§17 (1) Disziplinargesetz Berlin:
"Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der oder die Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten."
der entsprechende Dienstvorgesetzte hier keine andere Möglichkeit, als eine Ermittlung einzuleiten, da er sich ansonsten selber eines Dienstvergehens schuldig macht.
Ermittlung heißt nun aber nicht zwangsläufig, dass am Ende auch tatsächlich ein Dienstvergehen festgestellt wird. Die Beweisaufnahme im Vorverfahren (z.B. Vernehmung des Betroffenen und möglicher Zeugen) kann hier ja auch - sowohl beim objektiven als auch beim subjektiven Tatbestand - zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als die erste nur augenscheinliche Betrachtung. Ob also am Ende tatsächlich auch ein Hauptverfahren stattfindet, ist daher bei weitem nicht sicher.
Und was hier auch schon angesprochen wurde: natürlich dürfen sich Beamte gewerkschaftlich organisieren (in Berlin z.B. nach §52 BeaStG), aber diese Tätigkeiten und damit verbundene Meinungsäußerungen dürfen natürlich auch i.d.R. nicht im Dienst geschehen und müssen das Mäßigungsgebot nach §33 beachten. Äußerungen im Rahmen des Koalitionsrechts sind dann aber im Zweifel unter den deutlich höheren Ansprüchen des §47 (1) Satz 2 zu prüfen.
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