Geschrieben von Jürgen M.wie ist es rechtlich möglich bei der Ausschreibung sich schon fest auf einen Hersteller und eine bestimmtes Modell festzulegen? Viel interessanter finde ich eigentlich die Frage, welchen Sinn es bei so einer Ausschreibung dann noch hat, hinterher folgende Bewertungspunkte zum Fahrgestell zu vergeben:
1. Einstieg- und Ausstieg 5%
2. Raumverhältnisse Fahrer/Beifahrer 5%
3. Ergonomie des Cockpits 5%
4. Wartung 5%
5. Qualität Fahrgestell allgemein 10%
(siehe im Link den Reiter "Unterlagen", "Gewichtung der Zuschlagskriterien")
Sofern da keiner einen U5023 anbietet, bei dem man versehentlich die Beifahrertür zugeschweißt und einen Fernseher auf den Fahrersitz gebaut hat, sollte das relativ einheitlich zu bewerten sein.
Auch sonst sind da teils schwer verständliche Sachen enthalten. Beim Aufbau wird zwingend ein Abgang aufs Aufbaudach mit dortiger Anschlussmöglichkeit für den C-Schnellangriff aus der Dachluke gefordert, die Dachluke selber ist aber nur eine Zusatzoption...
Neulich hat mir ein Alterskamerad nochmal die Story erzählt, wie vor 40 Jahren zwei Vorführfahrzeuge zum Rathaus bestellt wurden, der damalige Bürgermeister fuhr mit beiden nur ein paar Minuten durch den Ort, und entschied dann "wir kaufen xy". Die paar Minuten werden heutzutage ersetzt durch fünfstellige Planungskosten und langwierige Verwaltungsverfahren, aber hat sich ansonsten eigentlich irgendwas verändert oder gar für irgendwen verbessert?
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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