Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Schonstett | Seit 20 Jahren kein neues Feuerwehrhaus: Ehrenamtliche treten gemeinsam zurück | BR24 | 94 Beiträge |
Autor | Olaf8 F.8, Köln / NRW | 879951 |
Datum | 06.11.2022 01:31 MSG-Nr: [ 879951 ] | 2232 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Henning K.Das bedeutet: durch einseitige Erklärung kann der Feuerwehrangehörige nicht "austreten". (das geht nur während und zum Ende der Probezeit, siehe Absatz 1 Nr. 2). Er hat aber einen Anspruch auf Entlassung aus dem Feuerwehrdienst, wenn einer der aufgezählten Gründe vorliegt. Ob das der Fall ist wird die Behörde wohl prüfen können, und wenn sie der Meinung ist das sei nicht der Fall, dann kann sie den Antrag bestimmt auch ablehnen.
Ein Austritt ohne zwingenden Grund ("ich mag nicht mehr" bzw. "ich mag unter diesen Umständen nicht mehr") scheint so direkt überhapt nicht vorgesehen zu sein. Sicher wird man auch dann einen Antrag auf Entlassung stellen können, hat aber nicht unbedingt einen Anspruch darauf, dass dem auch stattgegeben wird. Genau da wird die Behörde dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ggf. prüfen, ob sie ohne den Antragsteller noch genug Feuerwehrangehörige hat oder eben nicht. Und schon sind wir bei dem gesuchten Ergebnis.
Sehr theoretisch dargestellt. Könnte man so interpretieren. Das würde bedeuten, dass jeder sich genau überlegen muss, wenn er mit 18 Jahren in die FF eintritt, er bist zur Altersgrenze (wenn es keinen zwingenden Grund gibt) Dienstverpflichtet ist und somit einen sehr großen Teil seiner Freizeit zu opfern, ohne jemals die Chance zu haben diese Verpflichtung wieder loszuwerden.
Ist dieses so vorgesehen? Schwer zu sagen, denn nach meiner Kenntnis (Bitte belehrt mich, wenn ich falsch liege.) gibt es bisher keinen Fall in BaWü, wo ein Mitglied gegen seinen Willen in der FF verbleiben musste.
Geschrieben von Henning K.Allerdings hat das alles mit Schonstett nichts zu tun denn dort gilt natürlich das bayrische Feuerwehrgesetz. Dort und in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften scheint es keine konkrete Regelung zu geben, offensichtlich muss der Austritt in den jeweiligen Satzungen geregelt werden. In der Mustersatzung heißt es: "Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären. ". Also Beendigung des Dienstverhältnisses durch einseitige Erklärung, ohne dass die Verwaltung die Möglichkeit der Ablehnung hätte. Die Gemeinde Schonstett scheint dieses Muster so in ihrer Satzung übernommen zu haben.
Richtig und nur darauf kommt es in diesen Fall an.
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