| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Strafen für zu schnelle Einsatzfahrten drohen was heißt das für die Feuerwehr? | 35 Beiträge |
| Autor | Pete8r I8., Wolfen, Freital, Mulda / im Osten Deutschlands | 877339 |
| Datum | 30.06.2022 18:23 MSG-Nr: [ 877339 ] | 940 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Hallo,
Geschrieben von Tobias H. Ganz nicht
Absatz 8 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Eine zur hohe Geschwindigkeit kann dem entgegen stehen oder auch andere Fahrweisen.
Und es ist ja durchaus Einsatzfahrern schon eine Teilschuld bei Unfällen zugesprochen worden.
Mit der Teilschuld in einem konkretem Fall kannst du aber nicht komplett den §35 StVO aushebeln. Es handelt sich Grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen bei einem Unfall. Dies ist doch was anderes als ein Anhörungsbogen zu einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
§35 Abs.8 StVO sagt ja nichts anderes aus wie §1 Abs.2 StVO "Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Es ist schon ein Unterschied ob es eine ausgebaute 4-spurige Straße ohne Verkehr mit Menschenleben in Gefahr oder eine enge Ortsdurchfahrt zum Schichtwechsel, die für 50 km/h zugelassen ist, mit Wasser auf Wiese der Grund für eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit war. Auch hier gibt es mehrere Urteile wo Fahrer von Einsatzfahrzeugen "Frei" gesprochen wurden.
MkG Peter
meine reine private Meinung
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