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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehrleute in der Kritik: Mahnbriefe sorgen für Irritation | 8 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 877337 | ||
Datum | 30.06.2022 18:13 MSG-Nr: [ 877337 ] | 1096 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Thomas M. Gewagte These ... nö, das ist der Unterschied zwischen reiner Gesetzeslage und gelebter Realität (bzw. tw. Rechtsgüterabwägung bei anderweitiger "Garantenstellung") Das Brandschutzgesetz schreibt hier - am Beispiel des Hessischen - eindeutig: §11 (2) HBKG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Prakti- kanten (Beschäftigte), die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbil- dungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsät- zen). Eine Ausnahme sieht das Gesetz im folgenden Absatz ausschließlich nur für in der Gefahrenabwehr hauptberuflich tätiges Personal vor (das Betriff Dein Beispiel mit der HAW/BF). Dass das in Realität so nicht stringent möglich ist (und eine rechtliche Durchsetzung aus "Pferdefüße" hat), steht auf einem anderen Blatt ... Und ich gehe davon aus, dass Deine "Chefin vom Asphaltwerk" mit der Rechnung im Zweifelfall mangels Rechtsgrundlage der Forderung vor Gericht unterliegen würde - allerdings vermutlich auch der betroffene AN die längste Zeit dort gearbeitet hätte (natürlich mit feuerwehrfremden Kündigungsgrund ... sonst: siehe vorher hinsichtlich Gericht). Gruß Gerhard | ||||
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