Rubrik | Sonstiges |
zurück
|
Thema | Dorf ersteigert eigenes Feuerwehrauto - und erhitzt damit die Gemüter | 27 Beiträge |
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 877207 |
Datum | 24.06.2022 10:07 MSG-Nr: [ 877207 ] | 1473 x gelesen |
Landesfeuerwehrverband
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo Tobias,
das Geschreibsel ist zwar schon etwas älter und vom LFV Bayern, die Rechtslage hat sich mWn nicht mehr großartig geändert. Maßgeblich is weniger die STVZO als vielmehr die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und zwar die §§ 3 und 4:
Geschrieben von ---LFV Bayern--- Mit der Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 01.11.2012 wurde der § 3 Abs. 2 Nr. 2g von Anhänger für Feuerlöschzwecke nunmehr in Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes geändert. Hintergrund war die teils enge Auslegung der Beschreibung Anhänger für Feuerlöschzwecke durch verschiedene Zulassungsstellen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle Anhänger im Feuerwehrwesen auch weiterhin zulassungsfrei sind und demnach auch keine Hauptuntersuchung benötigen. Für den verkehrssicheren Zustand ist der Halter verantwortlich. Zudem ist die Zulassungsfreiheit nun auch auf Anhänger des Katastrophenschutzes ausgeweitet worden.
Für Anhänger die nicht nur von einem Fahrzeug (immer das Gleiche) ständig gezogen werden (Wiederholungskennzeichen erforderlich ), empfiehlt das StMI ein freiwilliges Zulassungsverfahren mit Erteilung eines eigenen Kennzeichens durchzuführen. Durch die freiwillige Unterwerfung unter das Zulassungsverfahren werden die Vorteile der Zulassungsfreiheit (z.B. Befreiung von der regelmäßigen Untersuchung nach § 29 StVZO, Steuerfreiheit, Versicherungsfreiheit) nicht berührt. Dies trifft z.B. auf den Verkehrssicherungsanhänger (siehe auch Baubeschreibung) zu. Dieses Zulassungsverfahren ist für die Gemeinden kostenlos.
Grüße
Nils
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|