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Thema | NRW Wahl: Feuerwehr entfernt Wahlplakate | 39 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 876667 |
Datum | 19.05.2022 09:29 MSG-Nr: [ 876667 ] | 854 x gelesen |
Verwaltungsverfahrensgesetz
Verwaltungsverfahrensgesetz
Verwaltungsverfahrensgesetz
Geschrieben von Florian F.Grundlage gefunden, die festlegt, dass Gemeinden jeweils nur eine Behörde darstellen Es kommt an der Stelle darauf an, ob die Stelle der öffentlichen Verwaltung selbständig agieren und sich organisieren kann. Vereinfacht: Wer Schreiben nur "im Auftrag" unterzeichnet, erfüllt diese organisatorische Selbständigkeit nicht. Und das sind in kommunalen Verwaltungen, wenn man es richtig macht, alle unterhalb des Bürgermeisters. Falls du mal Zugriff auf Kommentierungen zum VwVfG hast, dort wird das oft in fast schon epischer Breite dargestellt. "Behörde" i.S.v. VwVfG setzt eine organisatorische Selbständigkeit voraus. Und "Behörde" handelt in eigener Verantwortung. Wird man im Namen und mit Wirkung für eine übergeordnete Stelle tätig, ist man Behördenteil, und das übergeordnete ist die Behörde.
Mal angenommen, der Behördenbegriff würde im VwVfG auch auf einzelne Teileinheiten einer Verwaltung zutreffen, könnte man sich auch an einigen Stellen fragen, wieso das überhaupt gesetzlich geregelt wurde. Denn wenn z.B. Feuerwehr und Ordnungsamt/Wahlamt/... einer Stadt sich Amtshilfe geben würden, bräuchte man die Regelungen zu deren Durchführung und Kosten (§§ 7 und 8 VwVfG) gar nicht.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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Geändert von Sebastian K. [19.05.22 09:32] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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