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Thema | NRW Wahl: Feuerwehr entfernt Wahlplakate | 39 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 876649 |
Datum | 18.05.2022 19:56 MSG-Nr: [ 876649 ] | 973 x gelesen |
Hilfsorganisation
Guten Tag
Geschrieben von Gerhard B.
Und den ZS/KatS-Bundes-MTW (steuerfrei) den die HiOrg als Transportmittel zum Sanitätsdienst beim xyz-Fest nutzt muss sie auch jeweils einen Monat versteuern (bzw. der Halter Land) ?
Dazu z.B. auch:
-> BezReg Münster" Bewirtschaftungsrundschreiben Haushaltsjahr 2022 "
[...]
3. Steuerliche Folgen der Nutzung außerhalb des Zivilschutzzweckes
Die Nutzung der bundeseigenen Fahrzeuge insbesondere zu organisationseigenen Zwecken gemäß § 26 Abs. 3
ZSKG kann zu einem (zeitweisen) Entfall der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG 2002 führen und eine Steuerpflicht auslösen, und zwar dann, wenn die vorgenannte Nutzung keinem steuerprivilegierten Zweck zugeordnet werden kann. Steuerschuldner ist bei inländischen Fahrzeugen gemäß § 7 Nr. 1 KraftStG 2002 die
Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Entscheidung, ob die Steuerbefreiung entfällt, treffen die jeweils für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden, denen eine
Nutzungsänderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist (vgl. § 7 Abs. 2 KraftStDV). Auf die ordnungs- und
strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Abgabenordnung wird hingewiesen. Sofern eine
auch nur temporäre Steuerpflicht von den zuständigen Behörden festgestellt wird, ist die daraus resultierende Steuerschuld von den die Steuerpflicht verursachenden Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 26 Abs. 1 ZSKG) zu tragen bzw. zu erstatten.
Die den Ländern obliegende Aufsichtspflicht gemäß § 15 ZSKG umfasst auch die Überwachung der
Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften für die ihnen zugewiesenen bundeseigenen Fahrzeuge.
[...]
Kann mir das wer in kurzen Worten erklären? ;-))
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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