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Thema | NRW Wahl: Feuerwehr entfernt Wahlplakate | 39 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 876606 |
Datum | 17.05.2022 12:22 MSG-Nr: [ 876606 ] | 1884 x gelesen |
Leider liegst du falsch.
Es spielt keine Rolle wer irgendwas anordnet.
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz zählt alleine die Nutzung, für welche die Steuerbefreiung erteilt wird.
Bei der Feuerwehr ist das genauso einfach.
Feuerwehrdienst ist das was im Feuerwehrgesetz drinsteht.
Alles andere sind artfremde Tätigkeiten.
Ist bei Landwirten, die im Gesetz aufgeführt werden, nicht anders und da steht ein schöner Artikel beim Zoll.
Zitat:"Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele hierfür sind:
Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen
Wenn die Fahrzeuge zu anderen als den begünstigten Zwecken - sei es auch nur vorübergehend - benutzt werden sollen (zweckfremde Benutzung), ist dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Steuerbefreiung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dauerhaft weg, so ist dies ebenfalls unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen, § 7 Abs. 2 KraftStDV."
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigung/Land-Forstwirtschaft/land-forstwirtschaft_node.html
Auf deutsch, der Bauer darf nicht einkaufen, weils kein Land und Forstwirtschaftlicher Zweck ist, aber die Feuerwehr darf Plakate abhängen?
Na da frag beim Zoll mal nach.
Wenn du es natürlich so siehst das Plakate abhängen, Feuerwehrdienst im Sinne des Gesetzes ist, und von oben die Aussage akzeptiert wird, ja dann darfst du mit deinem Feuerwehrauto Wahlkampfplakate abhängen.
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