1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Geschrieben von Ulrich C. ... [jede Menge Text] snip ...
Rechtsgrundlage für Gefahrguttransporte ist nicht die RSEB, sondern (neben anderen Vorschriften) das ADR.
Die RSEB ist eine Interpretations- und Umsetzungsrichtlinie.
Über die Probleme mit der Kraftstoffversorgung im Einsatz haben wir uns ja schon öfter ausgetauscht.
Es ist klar, dass die in einem Einsatz benötigten Kraftstoffmengen häufig beim laufenden Einsatzbetrieb zugeführt werden müssen.
Ebenso ist klar, dass wir aktuell nur zwei Möglichkeiten haben:
ADR 1.1.3.6 mit dem uncharmanten Nachteil der Mengenbegrenzung (obwohl, im Ahrtal hat das vom BR Koblenz aus zumindest für die weißen Organisationen sehr gut geklappt) oder
mit vollem Programm (orange Tafel, ADR-Schein, usw.)
Beides lässt die Einbindung qualifizierter Dritte zu (wie z.B. im Ahrtal die Bundeswehr oder die Fa. Roth).
[Thema "Motorgeräte":]
Tragkraftspritze, Motorsäge, Motortrennschleifer, Motorlüfter, Dieselheizung usw. werden als UN 3528 'Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit" eingestuft und fallen somit unter die Freistellung nach SV 363 ... wenn dafür gesorgt ist, dass während des Transports kein Brennstoff austreten kann. Also wenn Ventile vorhanden, dann geschlossen, aus Entlüftungen darf kein Kraftstoff austreten, die Maschinen müssen gesichert sein, vgl. SV 363, h), i) )
[Thema "PA und Co.":]
Für PA mit angeschlossenem Atemgerät, O2-Flaschen angeschlossen im RTW (Fahrzeuganlage), O2-Flaschen angeschlossen im Notfallrucksack/Notfallkoffer kann - so die Ansicht des BMVI - die Freistellung 1.1.3.2 e) i.V.m. 1-8 RSEB 2021 genutzt werden. Ladungssicherung, auch von Koffer und Rucksack ist obligatorisch, PA befinden sich ja m.W. immer in entsprechenden Halterungen.
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Wenn ich die derzeitigen Möglichkeiten, Einsatzgeräte ADR-konform zu transportieren, zusammenfasse, erhalte ich:
1. tragbare Stromaggregate als Ladung, Groß-Stromaggregate auf eigener Achse, Groß-Stromaggregate als Ladung, andere motorbetriebene Geräte wie Lüfter, Motorsäge, Motorpumpen, Ölheizgeräte, usw. als Ladung:
UN 3528 Beförderung nach SV 363
2. (angeschlossene!) Sauerstofflaschen in Rettungswagen, (angeschlossene!) Sauerstoffflaschen in Notfallruckäcken oder Notfallkoffern, (betriebsbereite!) Pressluftatemgeräte (Feuerwehr, THW, etc):
Nutzung der Freistellung 1.1.3.2 e) i.V.m. RSEB 1-8 (nicht ganz sauber, aber geduldet)
3. Betanke Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Ladung (Quad, ATV, Motorräder, Mitnahmestapler, ...), Elektrofahrzeuge als Ladung (Elektrostapler, E-Bikes, E-Scooter, ...) etc.:
UN 3166 (Verbrennungsantrieb), UN 3171 (Elektroantrieb) Beförderung nach SV 666
4. Akkubetriebene Werkzeuge / Geräte, IT-Geräte, Funkgeräte
Benutzung während des Transports: Freistellung 1.1.3.7
bei Drohnen oder im Nachschub: UN 3480, UN 3481, UN 3090, UN 3091 Beförderung nach SV 188
5. Li-Batterien oder Li-Akkus im Nachschub
UN 3480, UN 3090 Beförderung nach SV 188
mehr als 100Wh: Je nach Konstellation und mitgeführtem Gefahrgut Beförderung nach 1.1.3.6 oder kennzeichnungspflichtig
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Die Wiedereinführung von 1.1.3.1. b) ist mit der Erweiterung der SV 363 und der entsprechenden UN-Nummern obsolet.
Auf eine eigene Sondervorschrift wird sich die WP15 wohl kaum einigen können, dafür sind die Strukturen in der öffentlichen und staatlichen Gefahrenabwehr der ADR-Mitgliedsstaaten zu unterschiedlich.
Eine "Klarstellung" in der RSEB, gerade im Bezug "Notfallbeförderungen" und damit zusammenhängende Versorgungs- und Nachschubfahrten von Hilfeleistungsorganisationen (derzeit 1.1.3.6 oder volles Programm), hätte einen gewissen Charme,
... die Frage ist, wie das umstrukturierte Referat am BMDV die Angelegenheit sieht - zumindest in Bezug auf PA und O2-med wäre eine Klarstellung hilfreich.
Grüße
Udo
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