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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaTaktisches Gesamtkonzept, war TLF-W war:TLF 2/3000 (dt.) vs. CCFM (fr.)66 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW876531
Datum10.05.2022 15:03      MSG-Nr: [ 876531 ]2896 x gelesen

Geschrieben von Udo B.Es kommt noch hinzu, dass mit der Veröffentlichung der RSEB 2021 im Verkehrsblatt die RSEB 2019 zurückgezogen / außer Kraft gesetzt wurde. Und, nicht alle Länder haben die RSEB 2021 auch eingeführt.

das ändert doch aber nichts an den grundsätzlichen Inhalten!

Der umfangreiche Gesamttext inkl. den Erläuterungen steht in der vfdb-Zeitschrift 4/2019. Weder gab es bei der Erstellung oder nach der Veröffentlichung dazu kritische Stimmen. (Und gerade die vfdb-Zeitschrift wird auch in den Ministerien gelesen...)
Erstellt habe ich den mit Dr. Müller, der macht das beruflich..


Geschrieben von Udo B.Wenn die Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 d) und ADR 1.1.3.1 e) genutzt werden, ist der Anwender vollständig von den übrigen Vorschriften des ADR freigestellt, somit u.a. auch von ADR Abschnitt 5 (Versand) und Abschnitt 6 (Prüfvorschriften).


Aus dem Langtext:

Die über die Handwerkerregelung zu transportierende Menge reicht für größere Lagen nicht aus!

Die Freistellungsregelung 1.1.3.6, umgangssprachlich 1000-Punkteregel bezeichnet, begrenzt die Transportmenge auf die genannten 1000 Punkte (z.B. 333 L Benzin ODER 1000 L Diesel) und erlaubt im Gegensatz zur Handwerkerregelung - auch entsprechende Gebindegrößen.
Wer nach 1.1.3.6 - und nicht nach der Handwerkerregel - transportieren will, muss beachten, dass dafür weitere Vorgaben zu erfüllen sind:
1. Das Transportfahrzeug muss mindestens einen 2 kg Feuerlöscher mitführen.
2. Der Führer musste bisher mindestens eine Unterweisung nach ADR 1.3 haben (das ist noch kein ADR-Schein!), die Bescheinigung muss zwar nicht mitgeführt werden, die Unterweisung muss aber dokumentiert werden.
3. Ein Beförderungspapier muss für den Transport erstellt werden! (Vgl. auch 5.4.1.1.1.f).) D.h. wird über die 1000-Punkte Regel Diesel und Benzin transportiert, müssen beide Gefahrgüter im Beförderungspapier aufgeführt werden. Ferner muss die Punktezahl je Beförderungskategorie explizit angegeben werden und auch die daraus resultierende Gesamtpunktezahl.

Beispiel:
Beförderungskategorie 3
UN1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E) 1 IBC 500 L
500 x Faktor 1 = 500 Punkte
Beförderungskategorie 2
UN1203 BENZIN, 3, VG II, (D/E) 5 Kanister 100 L
Faktor 3 = 300 PunkteGesamt: 800 Punkte
Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgesetzten Freigrenzen.

Es gibt Aussagen von Gefahrgut-Sachverständigen, dass die Handwerkerregelung sowieso nie für die Gefahrenabwehr gedacht gewesen wäre! Nach Meinungen von einzelnen Sachverständigen wären darüber hinaus transportable Betriebstankstellen mit maschineller Kraftstoffentnahmemöglichkeit sogar Maschinen und Geräte für die wiederum andere Regelungen als nach ADR 1.1.3.6 gelten würden, nämlich die Freistellungen nach 1.1.3.3. Diese Auffassung teilt der Verfasser nicht, vgl. BfGA, 2018, weil der Tankinhalt eines AB Kraftstoffs nicht zum Betrieb desselben notwendig bzw. vorgesehen ist.

Sogenannte Notfallbeförderungen sind zwar nach ADR 1.1.3.1 e) ausdrücklich und nur zur Rettung menschlichen Lebens, oder zum Schutz der Umwelt erlaubt, wenn alle Maßnahmen zur völlig sicheren Beförderung getroffen sind. Da die Beförderungsvorgaben dazu aber an anderen Stellen der ADR konkrete Angaben zum Transportbehälter, dem Transportfahrzeug und der Ausbildung des Fahrers machen, ist ohne weitere Erklärung unklar, auf was sich konkret diese Ausnahme e) beziehen soll. Darüber hinaus darf man im reinen Textsinn dieses Inhalts die Anwendung der Maßnahmen weder im Echtbetrieb ausbilden noch trainieren! Unklar ist, ob mit der Notfallbeförderung auch der Rücktransport nicht verbrauchter Mengen erlaubt ist, oder ob man dann dafür die Vorschriften der ADR voll einhalten muss! Außerdem ist nach dem Wortlaut dieses Punktes der Transport dieser Behälter zur Wartung oder Prüfung wie auch die Verlegung an einen anderen Standort unzulässig.

Völlig widersinnig wird die Risikobetrachtung im Gefahrguttransport durch Einsatzkräfte im Gesamtkontext, wenn mit Hilfe der Ausnahmeregelungen nach ADR 1.1.3.1 d) nach einem Einsatz jede Form der Beförderung in Art und Menge und den jeweiligen Bedingungen zulässig ist, um die Gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen, aber der sichere Transport mit zugelassenen Behältern zu mehreren Einsatzstellen nach ADR verboten sein soll!

Abb. 11: Der Transport von Gefahrgütern im Zuge von Einsatzmaßnahmen ist weitgehend von Vorschriften befreit. Trotzdem sollte man sich natürlich sehr gut überlegen, ob man als Feuerwehr selbst transportiert, oder Transport und Entsorgung anderen überlässt. (Foto: Feuerwehr Düsseldorf)

Die sog. "Handwerkerregelung" nach ADR 1.1.3.1 c) ist für den echten Großeinsatz, der immer mehr auch überörtlich geplant und durchgeführt wird (z.B. Alarmierung einer Bereitschaft oder gar Abteilung) und damit für z.B. einen AB Kraftstoff aus folgenden Gründen nicht ausreichend:
- Nach ADR 1.1.3.6 sind max. 1000 Punkte je Beförderungseinheit (!) zulässig. Nach ADR 1.1.3.1 c) darf die max. Füllmenge in einem Tank 450 L betragen. (Das bedeutet z.B. 900 L Diesel in 2 Behälter a 450 L und EIN Kanister 20 L mit Benzin.)
Das reicht für größere Einsatzstellen (z.B. eine Bereitschaft mit mehreren Zügen) bzw. größere Einzelverbraucher (z.B. FLB, Turbolöscher, Bergepanzer) nicht annähernd aus! Die Tankgrößen von Einsatzfahrzeugen sind eher klein bemessen und reichen nur für wenige Stunden Betrieb aus. Von einer Versorgungsnotwendigkeit alle ca. 3 4 h ist daher schon für Standardfahrzeuge auszugehen. Folgende Verbräuche kann man grob zur Abschätzung heranziehen.
+ Ein Löschfahrzeugs unter Volllast je nach Größe: ca. 20 - 40 L/h
+ Ein Löschzug einer Bereitschaft (ca. 3 LF): ca. 60 120 L/h
+ Eine Bereitschaft (ca. 12 LF): ca. 240 480 L/h
+ Ein Turbolöscher bzw. heute Hydro Jet: bis ca. 1.000 L/h (je nach Triebwerk Kerosin oder Diesel)
- Im rechtlichen Sinne gibt es nach Gefahrgutverordnung gar keine mobilen Tankanlagen. Werden diese mobilen Behälter oder Tanks für die 1000-Punkte- oder die Handwerkerregel herangezogen, gelten immer die entsprechenden Beschränkungen für die Transportmenge. Das bedeutet z.B. im Zuge der Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c) darf ein IBC bis 3.000 L zwar benutzt, aber nur mit 450 L befüllt werden!). Baulich gibt es die drei folgenden Varianten:
- Es handelt sich häufig nach ADR Teil 4 um Großpackmittel (vgl. ADR 1.2), also dann um IBC (Intermediate Bulk Container). Die maximale Gebindegröße darf auch hier 3.000 L nicht überschreiten!
- Mit Fahrzeugen fest verbundene Behälter (Aufsetztanks, Auflieger usw.) sind in der ADR in Kap. 6.8 beschrieben. Eine Mengenbegrenzung innerhalb der ADR (abgesehen von den Gewichtsgrenzen bzw. Achslasten für die Transporteinheit) existiert nicht.
- Daneben gibt es noch ortsbewegliche Aufsetztanks, wie sie in Kap. 6.7 der ADR beschrieben sind. Da die Ladungssicherung dieser Tanks nicht so einfach ist und es auf Basis der IBC-Varianten bessere Lösungen gibt, ist diese Variante in den BOS-Einheiten vermutlich sehr selten oder gar nicht vorhanden. Eine Mengenbegrenzung innerhalb der ADR (abgesehen von den Gewichtsgrenzen bzw. Achslasten für die Transporteinheit bzw. die Ladungssicherheit) existiert nicht.
- Die Handwerkerregelung wird von einigen Fachleuten unterschiedlicher Stellen auch hier nur zur Regionalversorgung mit dem Tagesbedarf einer Baustelle im Tagesumkreis um den Betrieb gesehen. (Also nicht z.B. von Düsseldorf aus im RP Münster oder gar in Magdeburg....)
In der ADR selbst findet sich aber keine solche Einschränkung! Allerdings beschreibt z.B. KomNet auf seiner Homepage das ohne Unterscheidung in ADR oder andere Regelungen unter dem gleichen Stichwort!
- Die Handwerkerregelung untersagt ausdrücklich die interne und externe Logistik. Übersetzt auf den Einsatzdienst heißt das, dass nur eine Einsatzstelle damit versorgt werden darf, nicht aber z.B. bei Hochwasser- oder Sturmeinsätzen mehrere Stellen über zig Kilometer an einem Deich und im Hinterland bzw. quer durch das Stadt- oder Kreisgebiet je nach Einfallschneisen der Böen. (Spätestens hier muss man dann auf den Ausnahmetatbestand nach ADR 1.1.3.1.e) ausweichen.)
- Die Versorgung von leistungsfähigen Booten (FLB, schnelle RTB) im Bereich von Einsatzstellen muss bei mehrtägigen Einsätzen beim offensichtlichen Sterben" der Bunkerboote auch autark durch die Betreiber/Feuerwehren möglich sein muss! (Da sind dann oft weit mehr als 1000 L Gasöl, oder mehreren hundert Litern Benzin für leistungsfähige Außenbordmotoren, die dann z.B. mit entsprechenden Tankanlagen auf Fahrzeugen mittels Fähren transportiert werden müssen.)
- Die Versorgung von anderen Einheiten der Gefahrenabwehr bzw. Firmen mit Großgeräten muss ggf. auch in Einsatzstellen möglich sein, die mit normalen Straßentankwagen nicht (mehr) angefahren werden können. (So wurden z.B. in Teilbereichen bei der Sturmlage ELA in Düsseldorf, die beiden eingesetzten Bergepanzer der Bundeswehr und andere Einheiten, vgl. Abb. 2, auch von der Feuerwehr Düsseldorf vor Ort mit und aus dem AB Kraftstoff betankt.)




Geschrieben von Udo B.Der letzte Absatz im Merkblatt ist ebenfalls nicht koscher.
Es gibt keine "allgemeine Freigrenze" von 60 Litern - gemeint ist wohl Reservekraftstoff nach ADR 1.1.3.3., wobei diese Mengenbegrenzung interessanterweise nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften gilt (Nach BMVI / BMDV, Referat Gefahrgut, allerdings nur, wenn sich diese im Einsatz befinden).

Klar gibt die 60 L und ja, gemeint sind damit faktisch Reservekanister, weil die müssen ja auch zugelassen dafür sein.. (aber wo steht in der ADR das Wort "Reservekanister"?
Und klar gilt das auch für die Fahrzeuge von Einsatzkräften, wer das anders sieht, möge mir das mit Quellen belegen!
(In der ADR steht m.W. an der Stelle sogar, dass die hier unter 1.1.3.3 genannten Begrenzungen für Fahrzeuge von Einsatzkräften nicht gelten. Damit ist NICHT gemeint, dass die weniger mitführen dürfen!!!)


Geschrieben von Udo B.Und, Versorgungsfahrten von mehreren Einsatzstellen nacheinander sind sehr wohl unter der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) durchführbar. Allerdings sollte, so meine Empfehlung, ein Beförderungspapier über die transportierte Gesamtmenge und ein Nachweis über die Abgabemengen an den einzelnen Einsatzstellen mitgeführt werden, so dass jederzeit die tatsächliche Menge feststellbar ist.

Das sehen andere ganz anders, hier der Auszug aus dem o.a. Artikel mit denen, die das genau so sehen.... (Achtung: Wenn es sich um echte Einsatzstellen handelt, ist das KEINE unzulässige Versorgungsfahrt!
Hier der Langtext dazu:
"Die Versorgung von mehr als einem Ort/einer Einsatzstelle ist nach der Handwerkerregelung nach häufiger Meinung grundsätzlich unzulässig!
Entsprechend sind die Ausführungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaates Sachsen, 2016, sowie auch aus einem Kontakt zu einer fachkundigen Stelle der Polizei Hamburg. Danach gilt eindeutig: Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter diese Freistellungsregelung. Dies betrifft konkret und beispielhaft dort genannt z.B. die Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes oder Belieferung von Lägern oder Baustellen zur nicht unmittelbaren Verwendung durch z.B. Gaslieferant, Baustoffhändler. Sie ist die Grundlage für die Mengengrenzen der Freistellungsregelung.
Wörtlich aus ADR 1.1.3.1.c): Beförderungen, die von solchen Unternehmen zur internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung!"


Und ja, ich finde die Regelungen hoffnungslos verkompliziert und eine Gelddruckmaschine für Berater und Kontrolleure, jeder normale Mittelständlicher ist damit komplett überfordert, aber das war ja vermutlich mit das Ziel...

Daher habe ich das mit der Zusammenfassung auf 2 Seiten nach den Neuregelung schon als Erfolg verbucht..!

Leider gibts dazu noch weitere Fragen, siehe hierzu weiter unten - ausser man hätte das nun gelöst!?!


Eine Feuerwehrbereitschaft besteht aus 2 5 Zügen mit ca. 10 - 50 Fahrzeugen. Diese muss mindestens in den Teilen "feldversorgt" werden können, da sie aufgrund ihrer Bindung im Einsatz i.d.R. nicht selbst zum Tanken fahren können. Der logistische Aufwand für den Betrieb dieser Einheiten ist erheblich, vgl. CIMOLINO, 2010.
Stand dafür z.B. in der Bereitschaft IV im Regierungsbezirk Düsseldorf früher ein Unimog mit Tankaufbau von Rheinbraun zur Verfügung, ist das Fahrzeug schon lange nicht mehr vorhanden. Wenn man das Thema "kritische Infrastruktur" betrachtet, muss man darüber hinaus ggf. sogar kalkulieren, die ganze Bereitschaft oder sogar auch Feuerwachen (Notstromerzeuger, vgl. Projekt "Tanknotstrom" der BF Berlin) versorgen zu können.
Für keines dieser Probleme existiert derzeit eine zufriedenstellende und unter KRITIS-Aspekten auch über mehrere Tage zuverlässig funktionierende Lösung!

Diese relativ komplexe Problematik wurde in den letzten Jahren mehrfach auf verschiedenen Ebenen diskutiert. Zusammen mit Fachkollegen verschiedener Länderpolizeien und unterschiedlicher Aufsichtsbehörden wurde das Thema in den letzten Jahren verdichtet. Es gelang damit letztlich über Uwe Beier, FF Salem und Führungsstab Bodenseekreis, beruflich in der ADR-Thematik tätig, im Bundesverkehrsministerium Gehör für die Belange der Gefahrenabwehr im Einsatz zu finden.

Mit der Überarbeitung der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB - Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) vom 30. April 2019 finden sich dort daher nun einige Ausnahmeregelungen für Einsatzkräfte für den Einsatz- und Übungsbetrieb, die ich nachfolgend näher beschreibe.

Nach III - 1-5.3 [1.6] der RSEB 2019 sind alle Fahrten zur Versorgung von Einsatzstellen mit Betriebsmitteln auch ohne Anwendung des ADR-Regelwerks zulässig, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Beförderung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Dies umfasst auch alle sonstigen Fahrten zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit, wie z.B. im Rahmen von Übungen inkl. Bewegungs- und Überführungsfahrten.
Reine Versorgungsfahrten sind von diesen Freistellungen aber nicht betroffen, siehe oben 1!

Folgende Voraussetzungen sind für diese Freistellung zu erfüllen.
Die Kennzeichnungsvorschriften der ADR bleiben unverändert!

a) Alle betroffenen Gefahrguttransportfahrzeuge (für den AB Kraftstoff wie auch für LKW die mehr als mit der 1000-Punkte- bzw. Handwerkerregel transportieren sollen) müssen gemäß ADR 5.3.2.1.1 vorn und hinten mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten, orangefarbenen Warntafeln versehen sein. Diese sind nach ADR 5.3.2.1.8 zu entfernen oder abzudecken, wenn kein entsprechender Transport erfolgt.
b) Beispielsweise muss ein 2000 L-Behälter damit wie folgt gekennzeichnet werden:
o IBC und Aufsetztanks nach ADR 5.3.1.2 (vgl. auch dort Kap. 6.5 zu den Großpackmitteln): An jeder Seite (bezogen auf die Fahrzeuglängsachse) und an Front- und Heckseite sind dauerhaft Großzettel (Placards) für die Klasse 3 anzubringen.
o Ortsbewegliche Aufsetztanks (NICHT für IBC und nicht für fest verbundene Tanks!) nach ADR 5.3.2.1.2 (vgl. auch Kap. 6.7: An jeder Tankseite (bezogen auf die Fahrzeuglängsachse) eine orangefarbene Warntafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer.
c) Zugelassene Behälter müssen verwendet werden!
d) Die notwendigen Prüffristen für die Behälter sind einzuhalten!
Kunststoffbehälter haben eine maximale Verwendungsdauer von 5 Jahren (eingeprägte Uhr auf Behälter), IBC mit Kunststoffblase ebenfalls. IBC müssen bereits nach 2,5 Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden, die Prüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten, eine Kennzeichnung der erfolgten Prüfung auf dem IBC ist erforderlich.

Hinweis:
Nach 1-6 der RSEB 2019 können im Einsatzfall Dritte ebenfalls mit diesen Transporten beauftragt werden. Für diese gelten dann die gleichen Regelungen bzw. Erleichterungen.
Es empfiehlt sich zur Rechtssicherheit, den Auftrag entsprechend zu dokumentieren, z.B. vom S 4 der FEL.


Weiter bestehende Problematik für die BOS nach dem Entfall der Freistellung nach ADR Anhang A 1.1.3.1.b mit der ADR 2019 ?

Eine große Problematik wird sich je nach weiterer Auslegung der ADR bzw. der RSEB 2019 dagegen in absehbarer Zeit dagegen aus dem Entfall der Freistellungen nach 1.1.3.1.b) ergeben, der in der ADR 2017 noch wie folgt lautete:
Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

Das betrifft nach Auffassung des Autors z.B. die Beladung von Einsatzfahrzeugen und geht letztlich vom Stromerzeuger, über die Tragkraftspritze, die Motorkettensäge, den Motortrennschleifer, über die Druckgasflaschen mit Atemluft, Acetylen oder Sauerstoff (auch für Rettungsdienstfahrzeuge). Zwar kann man die motorbetriebenen Geräte mit Absperrorganen am Tank (z.B. TS, Stromerzeuger) nach SV 363 als freigestellt betrachten, vgl. IHK Schwaben, 2019, was ist aber mit dem Rest?

Die z.T. in den Sondervorschriften genannten Mengen, z.B. in der SV 301 (Maschinen und Geräte mit geringen Mengen)
- Druckluft UN1002, 120ml
- Benzin UN1203, 1L
- Diesel UN1202, 5L
reichen weder für die Atemschutzgeräte (mit Druckgasbehälter für Druckluft!), noch für die in vielen Einsatzfahrzeugen betriebsbereit mitgeführten üblichen Stromerzeuger oder Kettensägen aus.

Die anderen Freistellungsregelungen im Anhang A der ADR können dafür nach meiner Rechtsauffassung aus verschiedenen Gründen nicht herangezogen werden.

Mit dem Text aus der RSEB 2019 kann man auch bei sehr weitgehender Auslegung dieses Problem so nicht lösen, weil es um Geräte mit Betriebsmitteln geht und nicht um den Transport der Betriebsmittel an sich.

Lösungsmöglichkeiten hierfür gibt es mehrere:
a) Wiedereinführung der Ausnahme 1.1.3.1.b)
b) Erweiterung der Ausnahmen in der RSEB als Erläuterung.
c) Einführung einer eigenen Sondervorschrift für die BOS, in der der Transport von Ausrüstung, Beladung und ggf. auch Betriebsstoffen an sich grundsätzlich für die Gefahrenabwehr freigestellt wird. (Das muss den Einsatz, die Ausbildung und den Betrieb, also inkl. Werkstatt- und Wachwechselfahrten, umfassen.)
d) Entsprechend klarere Formulierung des 1.1.3.1.e), vgl. oben.

Auch hier sollten zumindest für die BOS eindeutigere Regelungen getroffen werden, z.B. indem auch diese Transporte unter die Freistellungen nach 1.1.3.1.e) erklärt werden.

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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 05.05.2020 18:00 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü) TLF-W war:TLF 2/3000 (dt.) vs. CCFM (fr.)
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 10.05.2020 02:39 Phil7ipp7 W.7, Münster
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