Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Taktisches Gesamtkonzept, war TLF-W war:TLF 2/3000 (dt.) vs. CCFM (fr.) | 66 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 876525 |
Datum | 10.05.2022 12:47 MSG-Nr: [ 876525 ] | 2583 x gelesen |
Geschrieben von Ulrich C.Hat sich denn zu den Inhalten was geändert? Durchaus. Die Systematik in Abschnitt III wurde geändert.
Es kommt noch hinzu, dass mit der Veröffentlichung der RSEB 2021 im Verkehrsblatt die RSEB 2019 zurückgezogen / außer Kraft gesetzt wurde. Und, nicht alle Länder haben die RSEB 2021 auch eingeführt.
Ich denke nicht, dass wir hier an dieser Stelle ins Detail gehen müssen, deshalb nur soviel:
Wenn die Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 d) und ADR 1.1.3.1 e) genutzt werden, ist der Anwender vollständig von den übrigen Vorschriften des ADR freigestellt, somit u.a. auch von ADR Abschnitt 5 (Versand) und Abschnitt 6 (Prüfvorschriften).
Der letzte Absatz im Merkblatt ist ebenfalls nicht koscher.
Es gibt keine "allgemeine Freigrenze" von 60 Litern - gemeint ist wohl Reservekraftstoff nach ADR 1.1.3.3., wobei diese Mengenbegrenzung interessanterweise nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften gilt (Nach BMVI / BMDV, Referat Gefahrgut, allerdings nur, wenn sich diese im Einsatz befinden).
Und, Versorgungsfahrten von mehreren Einsatzstellen nacheinander sind sehr wohl unter der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) durchführbar. Allerdings sollte, so meine Empfehlung, ein Beförderungspapier über die transportierte Gesamtmenge und ein Nachweis über die Abgabemengen an den einzelnen Einsatzstellen mitgeführt werden, so dass jederzeit die tatsächliche Menge feststellbar ist.
Grüße
Udo
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| 05.05.2020 18:00 |
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Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü) TLF-W war:TLF 2/3000 (dt.) vs. CCFM (fr.) | |