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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Hauptversammlung nach vier Minuten beendet und dann gleich wieder anberaumt - zulässig? | 24 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 875774 | ||
Datum | 25.03.2022 09:31 MSG-Nr: [ 875774 ] | 1474 x gelesen | ||
Geschrieben von Daniel H. Bei Beschlussunfähigkeit kann auch eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Das liest sich für mich so: Zunächst wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, dann eine zweite Hauptversammlung einberufen, und zwar mit der vorgegebenen Frist. Somit wäre das genannte Vorgehen nicht satzungskonform. Es macht ja auch überhaupt keinen Sinn, eine unsinnige Regelung (Beschlussfähigkeit bei einer Minddestanzahl anwesender Mitglieder) durch einen Taschenspielertrick (Einberufung der zweiten Sitzung zeitgleich mit der ersten) zu umgehen. Das Übel sollte man an der Wurzel packen und die Satzung entsprechend ändern. Oder man beruft eben eine zweite Sitzung mit der entsprechenden Frist ein. Das Ziel ist ja, dass der Verein handlungsfähig bleibt, und das ist mit beiden Varianten gegeben. | ||||
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