Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Abbiegeassistenzsysteme für Fahrzeuge >3,5t Feuerwehr | 58 Beiträge |
Autor | Dirk8 S.8, Lindau / Bayern | 875172 |
Datum | 18.02.2022 18:35 MSG-Nr: [ 875172 ] | 1165 x gelesen |
Infos: | 26.03.19 Förderprogramm des Bundes für Abbiegeassistenzsysteme
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Feuerwehr
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo Nils,
das ist ein Treffer ins Schwarze.
Der Abbiegeassistent hat auf Einsatzfahrten mit dem Blitzer schon seine Problem. Zumindest wurde das bei der Abnahme von einigen Kameraden vom konkreten Modell berichtet.
Stand heute sind die technischen Helfer nur Assistenzsysteme. Wie würde bei einer Einsatzfahrt niemals dem Spurhalteassi die Kontrolle übergeben.
Aber die Welt wird sich weiterdrehen. Vor wenigen Jahren wurden Heckkamera bei Einsatzfahrzeugen als unsinniges Spielzeug abgetan. Heute angenehmer Standard.
Geschrieben von Nils J.Allein mit dem "Behördenmotor" bzw. dessen Programmierung ist der Verkauf des Fahrzeugs in 20 Jahren schon erschwert.
Wird kein großes Thema sein, solange man das mit dem Laptop beseitigen kann. Altes Fahrgestell, ohne Schnittstelle für den modernen Helfer, das ist dann ein Problem! Vor allem wenn in 20 Jahren keine Teile mehr verfügbar sind und das Fahrgestell aus einer "exotischen" Linie stammt und nicht ganz dem Serienstand entspricht.
Geschrieben von Nils J....und dann kommt irgendwann mein Lieblingssatz: "Jooo, können wir machen, wird dann halt teurer und das Auto kommt später..." :-)
Nein der kommt nicht. Und wenn, netter Versuch teurer wird es sowieso.
Muster Leitungsausschreibungen beim Bund enthalten in der Regel alle diese Lieblingssätze. Nicht ohne Grund bei langsamer Behörde und langen Beschaffungswegen. Aber vielleicht will man sich die Peinlichkeit ersparen, dass Fahrzeuge nicht zulassungsfähig sind und trotzdem bezahlt werden müssen.
In Einzelfällen soll das ja bei der einen oder anderen FW vorgekommen sein. Man muss sich nicht wundern, wenn dann der Wunderwuzzi 1 Jahr in der Gerage steht, weil der TÜV nein sagt.
Viele Themen/Probleme schließen sich dadurch schon im Ansatz aus.
- Das Fahrzeug wird im Geltungsbereich der StVZO zugelassen.
- Für das Fahrzeug muss entweder eine EG-Typgenehmigung, eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach der StVZO oder eine Einzelabnahme durch TÜV/TÜA vorliegen.
- Sollten für die Zulassung der angebotenen Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein, so sind diese vom Fahrzeughersteller oder dessen Beauftragten bei der zuständigen Behörde einzuholen und dem Auftraggeber zu überlassen!
- Diese Ausnahmegenehmigungen sind durch den Fahrzeughersteller in die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung II u.ä.) vor Auslieferung der Fahrzeuge eintragen zu lassen.
- Es ist eine Konformitätserklärung des Auftragnehmers über die Einhaltung der Aufbaurichtlinien des Fahrgestellherstellers vorzulegen.
- Die Bestimmungen für Importfahrzeuge sind zu beachten.
Man kann sich jetzt überlegen, ob man sowas aufnimmt. Wie bei Mario Barth, jede Entscheidung hat ein gute und eine schlechte Konsequenz.
Gruß
Dirk
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