Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Abbiegeassistenzsysteme für Fahrzeuge >3,5t Feuerwehr | 58 Beiträge |
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 875157 |
Datum | 17.02.2022 11:33 MSG-Nr: [ 875157 ] | 1362 x gelesen |
Infos: | 26.03.19 Förderprogramm des Bundes für Abbiegeassistenzsysteme
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Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes
Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes
Hallo Henning,
ich will hier nochmal einhaken:
es geht ja nicht nur um dem allseits bekannten Abbiegeassistenten , sondern auch über weitere Systeme, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen (sollen) und die deswegen nach der VO (EU) 2019/2144 ab bestimmten Daten in neuen Fahrzeuge vorhanden sein müssen:
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
- Notbremslicht
- Rückfahrassistent
- Hochentwickelte Notbremsassistenzzsysteme (ausgenommen Fahrzeuge m. besonderer Zweckbestimmung)
- Notfall-Spurhalteassistent (ausgenommen Fahrzeuge m. besonderer Zweckbestimmung)
- Spurhaltewarnsystem
- Hochentwickeltes Notbremsassistenzsystem für Busse und Nfz. (für Neu-Zulassungen bereits ab 06.07.22 nötig)
- Abbiegeassistent/Totwinkelassistent/Kollsionswarner für Füßgänger und Radfahrer
- Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers
- Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers
- Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
- Schutz des Fahrzeugs gg. Cyber-Angriffe
- Reifendrucküberwachungssysteme
- u.a.
Die Liste is ja noch länger kann u.a. hier eingesehen werden.
Die meisten o.a. Systeme sind bei Zulassung ab 07.07.2024 verpflichtend. Für neue Typen ab 06.07.2022.
Der vfdb (ich bin auch ein Link) teilt wohl auch die Auffassung Deines techn. Kompetenzzentrum: die meisten der o.a. Assistenzsysteme werden auch bei feuerwehrs eingebaut werden müssen. Ausnahme für Einsatzfahrzeuge (=besonderer Verwendungszweck) sind überschaubar:
Geschrieben von vfdb Zur Einführung neuer oder geänderte bzw. erweiterte Rechtsakte werden in den einschlägigen ECE Regelungen in der Regel drei verscheiden Datumsangaben genannt. Das erste Datum bezieht sich auf die Genehmigung neuer Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen. Das zweite Datum bezieht sich auf die Genehmigung vorhandener Typen von Fahrzeugen und Fahrgestellen. Das dritte Datum nennt einen letztmöglichen Tag der ersten Zulassung für alle anderen Fahrzeuge und Fahrgestelle. Dieses Datum gilt dann auch für Fahrzeuge, welche im nationalen Einzelverfahren genehmigt werden sollen. (die Unterstreichung is von mir)
Im BayStMI macht man sich wohl derzeit ein wenig Gedanken, ob man an der Regelung "drehen" soll und kann. Sollte es aber dabei bleiben und man will sein neues Fahrzeug eher assistenzlos haben, dann muß man eigentlich JETZT schon mit der Beschaffung anfangen, sonst wird des mit der Zulassung vor dem 07.07.24 nix mehr.
Grüße aus der Oberpfalz
Nils
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