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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBönnigheimer Feuerwehrkommandant hat Ärger: Nur Geimpfte dürfen zum Einsatz19 Beiträge
AutorSven8 R.8, Brakel / NRW874634
Datum13.01.2022 19:22      MSG-Nr: [ 874634 ]1246 x gelesen

Geschrieben von Jens R.Geschrieben von https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki38.html
Soweit Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber gesetzlich im Rahmen einer 2G- oder 3G- Zutrittsregelung zur Überprüfung der vorzulegenden Nachweise ihrer Beschäftigten verpflichtet sind, dürfen sie in diese Nachweise Einsicht nehmen und die "Sichtprüfung" gegebenenfalls in erforderlichem Umfang dokumentieren. Im Rahmen einer 3G-Regelung darf dabei festgehalten werden, ob für Beschäftigte weiterhin eine "Testnachweispflicht" besteht oder nicht. Dienstherren oder Arbeitgeber dürfen die vorgelegten Impf-, Genesenen- oder Testnachweise grundsätzlich nicht aufbewahren - auch nicht in Form einer Kopie. Etwas anderes gilt nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG nur, wenn Beschäftigte freiwillig ihren Nachweis bei dem Dienstherrn oder Arbeitgeber hinterlegen wollen.


Geschrieben von Jens R.Denkt bei eurer Diskussion bitte darüber einmal nach.

Ist doch an alles gedacht der Dienstherr oder sein Beauftragter nehme eine Mitgliederliste lasse sich vom FM(SB) sein Impfzertifikat zeigen prüft dieses und macht in der Liste ein X für geimpft. Fertig ist die Laube alles so wie oben beschrieben. Will einer das nicht zeigen ist er als ungeimpft zu betrachten. Welche weiteren Daten sollen denn noch erhoben werden? Mit der Impfung 3 verfährt man genauso und alle Nachweise sind erbracht. Und wenn mans geschickt macht kommen die Leute sogar von selbst und bringen die Nachweise zum Abhaken.

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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