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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bönnigheimer Feuerwehrkommandant hat Ärger: Nur Geimpfte dürfen zum Einsatz | 19 Beiträge | ||
Autor | Jens8 R.8, Lützen / Sachsen-Anhalt | 874627 | ||
Datum | 13.01.2022 16:54 MSG-Nr: [ 874627 ] | 1326 x gelesen | ||
Hallo liebe Kameraden, eure Antworten erschrecken mich sehr und ich finde die meisten Aussagen sehr bedenklich. Seit 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Informationen zur Datenschutzgrundverordnung - Feuerwehrverband BW Mit dieser haben wir uns sehr oft befasst. Diese Verordnung hat weitreichende Auswirkungen, positive wie negative. Aber eure Aussagen treten diese Verordnung mit Füßen. Es geht hier nicht darum seinen persönlichen QR-Code oder Impfausweis kurz zu zeigen und somit seinen Status kurz offen zu legen sondern wir reden darüber das die Stadt Daten erheben möchte. Die Stadt/ Feuerwehr ist berechtigt eine sogenannte " Sichtprüfung " durchzuführen. Alles andere ist " freiwillig" . Geschrieben von https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki38.html Soweit Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber gesetzlich im Rahmen einer 2G- oder 3G- Zutrittsregelung zur Überprüfung der vorzulegenden Nachweise ihrer Beschäftigten verpflichtet sind, dürfen sie in diese Nachweise Einsicht nehmen und die "Sichtprüfung" gegebenenfalls in erforderlichem Umfang dokumentieren. Im Rahmen einer 3G-Regelung darf dabei festgehalten werden, ob für Beschäftigte weiterhin eine "Testnachweispflicht" besteht oder nicht. Dienstherren oder Arbeitgeber dürfen die vorgelegten Impf-, Genesenen- oder Testnachweise grundsätzlich nicht aufbewahren - auch nicht in Form einer Kopie. Etwas anderes gilt nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG nur, wenn Beschäftigte freiwillig ihren Nachweis bei dem Dienstherrn oder Arbeitgeber hinterlegen wollen. Denkt bei eurer Diskussion bitte darüber einmal nach. MKG Jens P.S.: ich bin 3x Geimpft und unsere Feuerwehr fast Vollständig. Dies ist meine persönliche Meinung. | ||||
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