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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg | 116 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 873648 | ||
Datum | 21.11.2021 17:02 MSG-Nr: [ 873648 ] | 3275 x gelesen | ||
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Geschrieben von Thomas M. Geschrieben von Ulrich C.und dass man munter drüber streiten kann, ob ein Blaulichtbalken mit zwei aussen liegenden Leuchtmitteln da nicht auch schon "zuviel" ist! Das nun wieder nicht. Geschrieben von ECE-R65 Nr. 1.1.4 Halbdurchgehender Balken sind Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht mit einem oder mehreren optischen Systemen, die intermittierend Licht von 135° links bis 135° rechts relativ zur horizontalen Bezugsachse ausstrahlen und für die Anbringung an der Vorderseite oder Rückseite des Fahrzeugs vorgesehen sind. Der "Half Bar" ist also keine linke oder rechte Hälfte, sondern eine vordere oder hintere! Im Gegensatz dazu übrigens: Geschrieben von ECE-R54 Nr. 1.1.3 Durchgehender Balken sind Kennleuchten [Warnleuchten] für Blinklicht mit zwei oder mehreren optischen Systemen, die intermittierend Licht um ihre vertikale Achse ausstrahlen. Der komplette Balken ist also eine technische Einrichtung (Warnleuchte) mit zwei optischen Systemen. (die Übersetzung der ECE dürfte noch aus der Zeit stammen, als die StVZO den Begriff "Kennleuchte" verwendete, obwohl nach ECE da schon "Warnleuchte" die richtige Übersetzung gewesen wäre) | ||||
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