Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg | 116 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 873625 |
Datum | 20.11.2021 19:12 MSG-Nr: [ 873625 ] | 4473 x gelesen |
Infos: | 01.02.19 BaWü - MINISTERIUM FÜR VERKEHR: Überzähliger und unvorschriftsmäßiger Anbau von Sondersignalanlagen an Einsatzfahrzeugen der BOS-Organisationen ..
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Ich kopiere hier der Einfachheit halber mal den Text rein, den ich an anderer Stelle zu diesen Artikeln gepostet hatte:
Dieser Artikel (und die gleichlautenden anderen ) sind einfach nur von miserabler Qualität. Konkret gesagt: in wesentlichen Punkten inhaltlich falsch.
In einer Prüfung würde man mit sowas wohl durchfallen, aber im vorliegenden Fall wird der Autor damit vermutlich noch Geld verdient haben.
Konkret:
Ohne den gleichzeitigen Einsatz des Martinshorns besitzt der Rettungswagen zwar noch keine Sonderrechte
Da geht es schon los, der Klassiker Sonderrechte vs. "Wegerechte".
Hat zwar nichts mit der Anzahl der blauen Lampen zu tun zeigt aber, dass der Autor sich mit der Thematik nicht wirklich beschäftigt hat über die er da schreibt.
Ein Blaulichtpaar vorn und hinten, mehr ist erst mal nicht mehr drin.
Falsch.
Weder gibt es in §52(3) Satz 1 eine zahlenmäßige Beschränkung der Blaulichter, noch müssen sie paarweise angebracht werden noch ist ihre Anbringung auf Front und/oder Heck beschränkt. Gefordert und erlaubt sind so viele Leuchten, wie für die geometrische Sichtbarkeit im Sinne der Rundumwirkung benötigt werden.
Und die dürfen ihr Licht nur noch in eine Richtung werfen, eine Hauptabstrahlrichtung.
Falsch.
Satz 2 erlaubt (wie bisher) zusätzlich zu den für de Rundumwirkung benötigten Leuchten nach Satz 1 gerichtete Warnleuchten an Front und/oder Heck. Das war auch bisher schon so, neu ist die Beschränkung auf je ein Paar.
Bei wem mehr blinkt, der muss abrüsten.
Auch das halte ich für falsch.
Denn es gilt mMn auch in diesem Punkt der Bestandschutz, wer also vor Inkrafttreten der Änderung legal mehr Front- oder Heckblitzer hatte, der darf diese an diesem Fahrzeug auch weiterhin haben. Die neuen Regeln gelten nur für neue Fahrzeuge.
Richtig ist allerdings, dass zum einen die Neuregelung inhaltlich enttäuschend und handwerklich ebenfalls schlecht ist.
Inhaltlich hatte man eigentlich z.B. zum Thema Kreuzungsblitzer eine einheitliche (und eindeutige) Zulassungsregelung erhofft. Die ist nun wieder nicht vorhanden, und es wird wohl weiterhin von Land zu Land (oder von Prüfer zu Prüfer) unterschiedlich ausgelegt.
Handwerklich ist Satz 2 eine Katastrophe. Nur wenn man die Historie der Vorschrift kennt, wird man ihn richtig verstehen. Bei flüchtigem Lesen besteht sonst die Gefahr, dass man genau das versteht was in dem o.g. Artikel verbreitet wird. Der zweite Halbsatz ist noch schlechter, hier hätte man wenigstens ein "nach Satz 1" anfügen können wenn man weiterhin die Rundumwirkung für mehrspurige Fahrzeuge vorschreiben will.
Offen ist für mich ach weiterhin, was man nun mit Absatz 11 regeln will:
Sind Heckwarnsysteme wirklich nur an Fahrzeugen mit Rundumleuchten zulässig und nicht an solchen, bei denen die Rundumwirkung anders erzeugt wird?
(und darf man ein Heckwarnsystem wirklich nur haben, wenn man keine gerichteten blauen Warnleuchten am Heck hat? Das war vom Wortlaut her auch bisher schon so, hat in der Praxis aber auch niemanden interessiert...)
Und schließlich hätte ich mir gewünscht, dass man gleichzeitig auch mal die "Anbaubedingungen" überarbeitet hätte. Letztlich sind das ja die wirklich maßgeblichen Ausführungsbestimmungen für Anzahl, Anbringung und Sichtbarkeit der Kennleuchten. Zeit genug wäre gewesen, denn immerhin hat der Bundesrat die Änderungen schon im vergangenen Dezember, also vor knapp einem Jahr beschlossen. (Ja richtig, der Bundesrat. Änderungen der StVZO macht das Verkehrsmysterium nämlich nicht im Alleingang, denen müssen die Länder zustimmen)
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