alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Brandmeldeanlage
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
RubrikWerk-/Betriebsfeuerwehr zurück
ThemaHilfsfrist für Werkfeuerwehren4 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)873521
Datum14.11.2021 12:48      MSG-Nr: [ 873521 ]1798 x gelesen

Hallo Bernhard,
kannst Du die Frage etwas präzisieren bzw. worauf willst Du hinaus?

Die Frage wird wohl zuerst sein, was die "Existenzgrundlage" der Werkfeuerwehr ist. Eine anerkannte Werkfeuerwehr muss ja nicht unbedingt eine Werkfeuerwehr sein, welche die Anforderungen der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) erfüllt. Zumindest kenn ich das so aus dem Bestand, dass es Werkfeuerwehren gibt, die eher den Charakter einer freiwilligen Feuerwehr haben und dann außerhalb der Betriebszeit kein Feuerwehrangehöriger auf dem Gelände ist. Es mag sogar Werkfeuerwehren geben, die sich in einer Sternfahrt aus verschiedenen Standorten in einer Gemeinde zu einem Einsatzort hin bewegen und dabei längere Anfahrten haben als eine öffentliche Feuerwehr.

Nach Industriebaurichtlinie ist die Handhabung ja unstrittig. In Bayern ist die Industriebaurichtlinie eine über die BayTB eingeführte technische Baubestimmung und somit baurechtliche Grundlage. Wer die Vorteile der jeweiligen Sicherheitskategorie K3.1-K3.4 mit Ansatz einer Werkfeuerwehr nutzen will, oder Vorteile bei Rauchableitung, halbstationäre Löschanlagen, BMA, Feuerwehrflächen, der muss sich eben auch den Anforderungen der IndBauRL an eine anzusetzende WF unterwerfen.

Das fällt immer wieder Betrieben auf die Füße, die zwar über eine anerkannte Werkfeuerwehr verfügen, die aber nicht die Anforderungen der IndBauRL erfüllt. Es scheitert dann in der Regel daran, dass es freiwillige Werkfeuerwehren sind, die die Anforderungen der IndBauRL (während des Betriebs eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen, von denen sechs Feuerwehrangehörige, darunter der Gruppenführer, hauptberuflich für die Werkfeuerwehr tätig sind, auch außerhalb der Betriebszeiten zumindest die erste Staffel mit hauptberuflichen Kräften besetzt) nicht erfüllen.

In der Praxis sieht das dann so aus, dass z.B. bei Bauvorhaben, die einer Sachverständigenprüfung Brandschutz unterliegen, der Betrieb / Bauherr keine Abschlussbescheinigung bekommt und somit keine Nutzungsaufnahme angezeigt werden kann, bevor die Werkfeuerwehr nicht die Anforderungen der IndBauRL erfüllt. In wie weit das von den jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörden erkannt / berücksichtigt wird, wenn diese den Brandschutz prüfen, kann ich nur bedingt beurteilen.

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Hilpoltstein
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 14.11.2021 09:55 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 14.11.2021 12:48 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 15.11.2021 17:37 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 19.11.2021 12:09 Volk7er 7L., Erlangen

2.515


Hilfsfrist für Werkfeuerwehren - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt