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Thema | Gemeinde sieht sich nicht in der Pflicht: Pöckinger Feuerwehr kriegt keine Drehleiter | 33 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 873208 |
Datum | 26.10.2021 12:15 MSG-Nr: [ 873208 ] | 3718 x gelesen |
Geschrieben von Michael W. Ich sehe da aber auch eher weniger die nötige Ausbildung für die Bedienung und die Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft der Feuerwehr als Problem an, denn die brauche ich an anderer Stelle auch. Vielmehr sind es nicht unerhebliche Wartungskosten sowie auch eine nötige Unterstellmöglichkeit, wenn aktuell nicht vorhanden.
Zu hohe Kosten für Ansachaffung, Wartung, Ausbildung und Unterbringung der Drehleiter können nur ein Argument sein, wenn die Anschaffung nicht rechtlich geboten ist. Das ist mir im vorliegenden Fall noch nicht wirklich klar.
Die bayrische Bauordnung sagt hierzu: (3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Demnach hätten die Gebäude so nicht gebaut werden dürfen. Die Frage ist jetzt, wer für den rechtlich nicht stimmigen Zustand verantwortlch ist, die Kommune oder der Bauherr.
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