Neue Beschaffungsverfahren im Sinne des Vergaberechts sind sicher nicht erforderlich. Bereits das aktuelle Recht bietet in §119 Abs. 7 GWB die entsprechenden Regelungen.
119 Abs. 7 GWB im Wortlaut:
Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. 2Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.
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