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Brandmeldeanlage
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikAusbildung zurück
ThemaEntsendung zu Führungslehrgängen - war: Durchfallquote bei Führungslehrgängen19 Beiträge
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen868254
Datum01.04.2021 10:07      MSG-Nr: [ 868254 ]1464 x gelesen

Hallo Sabrina,

deshalb sollte man u.U. in den Landesfeuerwehrgesetzen bzw.Organisationsverordnungen gern auch entsprechende Differenzierungen vornehmen.Das ist ja u.U. auch der Grund,warum immer weniger Kameraden für Führungspositionen zu finden sind oder die Auswahl schwerer wird.

Gern z.B.auch durchschnittliche Einsatzzahlen der letzten 5 Jahre ansetzen.

Ich kann bzw. darf doch z.B. eine Flächengemeinde mit 8-10 Feuerwehren und insgesamt ggf. 50-100 Einsätzen im Jahr nicht mit einer Stadt mit oder ohne hauptamtlichen Kräften vergleichen, wo quasi täglich BMA auflaufen,Autobahnen etc. mit im Einsatzbereich liegen.


Bei den meisten Feuerwehren der sag ich mal kleinen oder kleineren noch eigenständigen Gemeinden, den nächstgrößeren Samtgemeinden,Landgemeinden gerade im ländlichen Raum ist ja der Ortsbrandmeister nicht bei jedem Einsatz zwingend der Einsatzleiter,da er ggf. beruflich auspendelt (30-40 km und auch darüber hinaus sind ja mittlerweile keine Seltenheit)


Oder es muss ein Umdenken bei den Verwaltungen stattfinden,das eben Stellen in Bereichen wie Hausmeister,Bauhof oder sogar in der Verwaltung als Verwaltungsangestellter etc. auch den Arbeitsanteil Feuerwehr enthalten,das dürfte man wenn man es richtig macht vermutlich rechtssicher hinbekommen.

Dann kann ich mir den höchstqualifiziertesten bzw.geeigneten Kameraden binden,sofern beruflicher Hintergrund passt.
Gern auch als hauptamtlicher Mitarbeiter nur im Bereich Feuerwehr,kann ich z.B. als Gerätewart definieren ( klar,dann muss er natürlich die Quali mitbringen und auch Gerätewartaufgaben usw. übernehmen) und den/die ehrenamtlichen Gerätewart(e) in der Landgemeinde entlasten bzw. teilweise ganz ersetzen.

Bei z.B. einer Flächengemeinde mit z.B. 8-10 Ortsteilfeuerwehren,gibt es vermutlich genug Arbeiten in den Häusern,an den Gerätschaften usw.

Da es sich bei dem Posten Ortsbrandmeister/Wehrführer etc. tatsächlich meistens ja nur um verwaltungstechnische Dinge handelt.

Klar, ein wenig erweiterte Kenntnisse sollte man schon mitbringen,oder man muss diese Verwaltungsarbeit einfach auf die Gemeinde-/Stadtverwaltung übertragen.



z.B. der Passus aus Thüringen ThürFwOrgVO

(3) Zum Orts- oder Stadtbrandmeister darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Gemeindefeuerwehr

1.

die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
2.

die einer Gruppe übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer

erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.

(4) Zum Wehrführer darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr

1.

die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,
2.

die eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
3.

die eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer

erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus haben Wehrführer von Orts- oder Stadtteilfeuerwehren nach Satz 1 Nr. 2 und 3 die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.



das ThBKG , hier Auszug ,sagt aus, man beachte § 5:

§ 15
Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat der Ortsbrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, hat der Ortsbrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des Ortsbrandmeisters. Das gilt auch im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird vom Bürgermeister bestellt; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer.

(4) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten berufen werden.

(5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich.

und aus dem ThürBKG


§ 24
Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.

(3) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.


Gruß Lars

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