Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitsverpflichtung BOS-Funk | 26 Beiträge |
Autor | Eike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein | 866984 |
Datum | 17.02.2021 11:36 MSG-Nr: [ 866984 ] | 1087 x gelesen |
Infos: | 22.09.10 Feuerwehrdienstvorschriften: Sprechfunkdienst. PDV/DV 810.3: Dienstvorschrift für die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs und die Sprechfunkausbildung ... Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
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Strafgesetzbuch
Feuerwehrdienstvorschrift
Dienstvorschrift
Für die Sprechfunkausbildung in Schleswig Holstein leiten wir das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis aus dem LVwG ab:
Das Land Schleswig-Holstein hat mit der "Landesverordnung über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des
Landesverwaltungsgesetzes Vom 2. November 2018 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27" die "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes" zu einzelnen "Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten" nach § 252 (3) LVwG erklärt, die nicht der expliziten Ermächtigung des Trägers nach § 252 (2) LVwG bedürfen.
Somit sind in Schleswig-Holstein alle "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes" Vollzugsbeamtinnen im Sinne des §252 LVwG.
Dieser bezieht sich zwar eigentlich auf die Anwendung von Unmittelbarem Zwang, erfüllt damit aber automatisch auch die Vorraussätzung des §11 (1) Nr, 2 StGB Abschnitt b):
[...]Amtsträger: [ist] wer nach deutschem Recht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht [...]
Ergo unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nur die Sprechfunker, sondern allen "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes".
In der 2018 eingeführten FwDV / DV 810 findet sich übrigens kein Hinweis mehr auf eine förmliche Verpflichtung und eine darüber anzufertigende Niederschrift.
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