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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Truppmann Teil 2 in NDS | 12 Beiträge | ||
Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 866937 | ||
Datum | 16.02.2021 00:37 MSG-Nr: [ 866937 ] | 848 x gelesen | ||
Geschrieben von Bernhard D. Rein aus Neugierte; gibt es so strenge Regelungen wie sie die Feuerwehrverordnung FwVO NDS -die beispielsweise eine Androhung einer Entlassung aus dem aktiven Dienst vorschreibt- auch in anderen Bundesländern ? Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin; §6(2): Die ersten drei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren. ... §7(1) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren ist zu entlassen, wenn er 5. die Grundausbildung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser drei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Gruß Mario | ||||
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