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Feuerwehr-Verordnung
Niedersachsen
RubrikAusbildung zurück
ThemaTruppmann Teil 2 in NDS12 Beiträge
AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen866937
Datum16.02.2021 00:37      MSG-Nr: [ 866937 ]848 x gelesen

Geschrieben von Bernhard D.Rein aus Neugierte; gibt es so strenge Regelungen wie sie die Feuerwehrverordnung FwVO NDS -die beispielsweise eine Androhung einer Entlassung aus dem aktiven Dienst vorschreibt- auch in anderen Bundesländern ?

Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin;

§6(2): Die ersten drei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren. ...

§7(1) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren ist zu entlassen, wenn er

5. die Grundausbildung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser drei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

Gruß

Mario

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 15.02.2021 09:54 Sabr7ina7 M.7, Leer
 15.02.2021 10:23 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 16.02.2021 00:37 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 15.02.2021 10:31 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 15.02.2021 10:35 Sabr7ina7 M.7, Leer
 15.02.2021 10:51 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 15.02.2021 10:52 Sabr7ina7 M.7, Leer
 15.02.2021 10:37 Robi7n B7., Braunschweig
 15.02.2021 10:40 Sabr7ina7 M.7, Leer
 15.02.2021 12:31 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 15.02.2021 12:22 Andr7é V7., Braunschweig
 15.02.2021 13:51 Sabr7ina7 M.7, Leer

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