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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Führerschein bei Anhängerbetrieb mit Folgekennzeichen | 16 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 866904 | ||
Datum | 14.02.2021 10:14 MSG-Nr: [ 866904 ] | 1573 x gelesen | ||
Grüß Dich, ich würd noch die Fundstelle zu der Ausnahme für die zulassungsfreien Anhänger liefern: 2. Ausnahmeverordnung zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_2/BJNR004810989.html Wenn man wirklich vor hat die mal in Anspruch zu nehmen, dann sollte man sich das schon vorher mal durchlesen. Da sind einige Bedingungen darin (Mindestalter, max. gefahrene Geschwindigkeit...). Unbedingt auch ganz durchlesen. Normalerweise sind FeV (Führerschein) und FZV (Zulassung) ja strikt getrennt. D.h. eine Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht begründet keine Ausnahme von der Zulassungspflicht. Diese AusnahmeVO beschäftigt sich mit beidem: Abs. 1 Zulassung, Abs. 2 Fahrerlaubnis, Abs. 3 StVO/Personenbeförderung Ladefläche, Abs. 4 allgemeine Bedingungen; (Alles Absätze vom § 1, die anderen §§ wurden mittlerweile aufgehoben) lg und schönen Gruß Stefan (edit: den Link hats nicht angezeigt. der funktioniert jetzt auch nicht, aber mit kopieren müsste es klappen)
Geändert von Stefan D. [14.02.21 10:20] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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