Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | Sperrung vs. Regelung auf Bundesstraße | 56 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8T., Lemwerder / Niedersachsen | 866381 |
Datum | 04.02.2021 10:15 MSG-Nr: [ 866381 ] | 1846 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Moin,
Nachtrag dazu:
Wichtig bei der Entscheidung, eine Maßnahme zu treffen ist auch, ob ich das überhaupt darf.
Grundlage ist hier in Nds das NBrandSchG, § 24, alternativ noch das NPOG.
§ 24
Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes
erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere
1. Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort
ungehindert tätig sein kann,
(2. Maßnahmen zur Verhütung einer Brandausbreitung treffen,
3. anordnen, dass die Feuerwehren Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung
oder zur Hilfeleistung betreten dürfen,
4. Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern von Fahrzeugen, Löschmitteln
sowie anderer zur Brandbekämpfung oder zur Hilfeleistung geeigneter Geräte und
Einrichtungen verpflichten, diese der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, und
5. Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
bei einem Brand, einem Unglücksfall oder einem Notstand zur Hilfe verpflichten, wenn
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
Die Hilfe nach Satz 2 Nr. 5 darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen
Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde.)
-------------
Da ich nach BrandSchG darf müssen dann die anderen Punkte (Post vorher) beachtet werden....
Gruß
Christian
Alles Geschriebene stellt lediglich meine private Meinung dar.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|