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5. ...
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
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4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Geschrieben von Markus B.Hat der auffahrende Renault-Fahrer den Sicherheitsabstand eingehalten?
Dort würde ich die geringste Schuld sehen, Vergleiche hier
AG Solingen v. 06.01.2017:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist beim Anfahren bei Grün nicht anwendbar, da anderenfalls die Grünphasen nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert werden würde.
Geschrieben von Markus B.Soweit ich diesen sehr kurzen Artikel für mich interpretiere, war es anscheinend so, der ist in die Kreuzung bei Rot eingefahren, andere Verkehrsteilnehmer konnten nicht erkennen, dass der Feuerwehrmann auf einer Einsatzfahrt ist - Blaues Blinklicht und Horn fehlt.
Aus der Schilderung würde ich zumindest eine nicht angepasste Geschwindigkeit sehen und einen Verstoß gegen StVO §35 (8)
Geschrieben von Markus B.Nun muss ein Gericht entscheiden, war es eine berichtigte Abweichung von der StVO, was war der Grund der Alarmierung, welche Kenntnisse hatte der FA zum Einsatzgeschehen?
Hier ist eher interessant ob das Gericht einen Verstoß gegen die StVO und dann Straßmaß aufgrund nicht beachten §35 (8) bewertet oder ob es ein Verstoß gegen StGB §315c war
Ich persönliche sehe die Tatbestände des 315c erfüllt, denn das Verhalten war
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos und es würde gegen Absatz 1 Nr.2
a) grobe Missachtung der durch Lichtzeichen geregelten Vorfahrt und auch des Vorrang
b) falsch überholt (ich vermute vor der Lichtzeichenanlage gibt es Fshrbahnmarkierungen die er hätte nicht überfahren dürfen, auch wenn STVO §35 greift)
d) an unübersichtlichen Straßenstellen und Kreuzungen zu schnell
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die Rechte Seite der Fahrbahn genutzt
Und hat dabei Leib+Leben und hohe Sachwerte riskiert.
Ich sehe aus das grob rücksichtslos gegeben, er hat seinen Belang schnell am Feuerwehrhaus abzukommen über die Sicherheit seiner Mitmenschen gestellt.
Interessant wird es wie ein Gericht dies beurteilt, kann man in der altruistischen Tätigkeit anderen Menschen zu helfen, aus Lebensgefahr zu retten und hohe Sachwerte auch egoistisch und selbstsüchtig, also grob Rücksichtslos handeln oder schließt sich das aus durch die altruistische und freiwillige Tätigkeit
Es geht also um die Frage Strafe nach StVO §35 (8) was recht günstig für den Verursacher wäre oder um einen StGB 315c Verstoß, was sehr teuer werden dürfte
Der Verstoß gegen StGB §142 könnte noch dazu kommen
Insgesamt sehr doof gelaufen und zeigt mal wieder dass das Thema Sicherheit im Straßenverkehr, Unterweisung §§35 und 38 StVO zu kurz kommt.
Aus meiner beruflichen Praxis weiß ich das viele Einsatzfahrer (Feuerwehr und Rettungsdienst nur ungenügende Kenntnis zum Thema haben, ähnliches zeigt auch Sozial Media, da wird sich immer aufgedreht, O-Ton "Wir sind die Feuerwehr, wir wollen Leben retten, wir dürfen Alles, selber schuld wenn die keinen Platz machen", aber es wird noch viele, leider auch immer wieder tödliche Unfälle geben, da dieses Thema stiefmütterlich bleibt für die meisten Organisationen, zum Thema Verkehrssicherheit passt auch das Thema gelockerte Radmuttern und fehlende Abfahrtkontrolle bei RTW )
Ich schreibe hier nur meine private Meinung, nie im Namen meiner Firma oder Feuerwehr
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Geändert von Tobias B. [31.01.21 10:19] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |