Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehr tritt wegen einer Person zurück, jetzt Pflichtfeuerwehr? | 71 Beiträge |
Autor | Wolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen | 866079 |
Datum | 25.01.2021 13:55 MSG-Nr: [ 866079 ] | 2918 x gelesen |
Infos: | 23.01.21 03.01.2014: KBI Dr. Björn STEISEL freigestellt - Zukunft? 21.01.21 2015: Wahl zum Wehrführer in Helsa gescheitert 21.01.21 Kreisbrandinspektor Steisel freigestellt 21.01.21 Feuerwehr Helsa
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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo Kameraden,
ich denke das Missverständnis ist, das wir glauben die Freiwillige Feuerwehr wäre aufgelöst.
Das ist nach meiner Meinung nicht der Fall, die Paragraphen 3 & 7 HBKG die Gemeinde verpflichten eine Feuerwehr zu haben:
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
1. in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen
Nach meiner Meinung kann hier nichts aufgelöst werden, weil die Feuerwehr kein Verein, sondern Teil der Gemeinde ist.
Wenn, dann müsste die Gemeinde die Pflichtaufgabe Feuerwehr an einen Dritten übertragen. Dazu müsste allerdings zunächst der Bedarfs- und Entwicklungsplan umgeschrieben werden, und sie bräuchte die Zustimmung der Brandschutzaufsicht.
Weiterhin gilt §7 HBKG Aufstellung der Gemeindefeuerwehren:
(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muss eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein.
(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige
Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Ortsteilfeuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 4 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr).
Das heißt gibt es nicht genügend "Freiwillige", so ist die Mannschaft durch Feuerwehrplichtige aufzufüllen.
Im vorliegenden Fall wären nun Mitglieder in der Feuerwehr:
- die Restmannschaft,
- das Mitglied per Gerichtsbeschluss
- die zukünftigen Feuerwehrplichtigen, (Gemäß §10 HBK).
Bei letzteren gilt aber, das sie nicht unendlich verpflichtet werden dürfen:
(4) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden.
Also wer schon länger als 10 Jahre freiwillige Feuerwehrdienst geleistet hat, oder das 50. Lebensjahr überschritten hat, kann sich vermutlich gegen die Verpflichtung wehren.
(Entsprechend gilt auch §23 HGO, Ablehnungsgründe.)
Also ich denke es bleibt spannend in der Gemeinde.
Gruß
Wolfgang
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