Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehr tritt wegen einer Person zurück, jetzt Pflichtfeuerwehr? | 71 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 866077 |
Datum | 25.01.2021 13:37 MSG-Nr: [ 866077 ] | 2947 x gelesen |
Infos: | 23.01.21 03.01.2014: KBI Dr. Björn STEISEL freigestellt - Zukunft? 21.01.21 2015: Wahl zum Wehrführer in Helsa gescheitert 21.01.21 Kreisbrandinspektor Steisel freigestellt 21.01.21 Feuerwehr Helsa
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Geschrieben von Daniel R.Also zunächst mal hast du die Mannschaftsstärke falsch berechnet. Die Reserve wird in der Regel, zumindest für die Löschfahrzeuge, nicht mal 2 sondern mal 3 genommen.
Ahja ... und das steht wo?
Geschrieben von Daniel R.Und dann nochmal: Eine Freiwillige Feuerwehr existiert nicht mehr. Die wurde mangels Mitglieder aufgelöst. Für die nachfolgende Pflichtfeuerwehr wird einberufen und zwar geeignete Personen. Geeignet sind Menschen die vor Ort wohnen und oder arbeiten und im besten Fall Feuerwehrtechnisch ausgebildet sind.
Auch das gibt euer Brandschutzgesetz nicht her.
In Niedersachsen NRW magst du zB recht haben.
Aber nicht in Bayern und auch nicht in Hessen, da bleibt die Freiwillige Feuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, das fehlende Personal der Freiwilligen Feuerwehr wird nur durch verpflichtetem Personal ergänzt.
HessischenBrand-und Katastrophenschutzgesetzes
§7Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Ortsteilfeuerwehrgebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichenFeuerwehrdienst nach §10 Abs.3 heranzuziehen
https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/hbkg_bekanntmachung_neufassung_2014.pdf
Auf deutsch, es ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen mit Freiwilligen und sofern keine/nicht genug zur Verfügung stehen sind noch andere zu verpflichten.
Und das Gleiche gilt auch erstmal so in Bayern.
Art. 13
Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFwG-13
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