Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Frage aus der Führerscheinprüfung? | 30 Beiträge |
Autor | Henr8ik 8B., Albersdorf / SH | 865386 |
Datum | 23.12.2020 20:27 MSG-Nr: [ 865386 ] | 1214 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
gesunder Menschenverstand
Wenn es sich um einen geschlossenen Verband ohne Sonderrechte gehandelt hat (also ohne Horn), dann hat erst einmal die Feuerwehr Vorfahrt (Wegerecht). Soweit wohl unstrittig. Jetzt ist hier ja die Situation, dass der Verband zum Teil die Straße bereits überquert hat. Da lohnt es, STVO §27 (3) anschauen:
"(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen."
1. Nun kann man sagen: Der Verband darf nicht unterbrochen werden (letzter Teilsatz; es wird beim Verband ja auch oft mit "ein Fahrzeug" argumentiert), also muss/kann/darf er fertig passieren. Oder:
2. Die StVO besagt indirekt, dass Zwischenräume geschaffen werden können (im Gegensatz zu "einem Fahrzeug" / LKW + Anhänger). Damit überwiegt dann das Wegerecht nach §38: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. und dafür wird im Zweifel halt ein Zwischenraum geschaffen. Der Verstoß gegen den letzten Teilsatz ist unproblematisch, denn andere Fahrzeuge fahren ja auch plötzlich entgegen anderer Regelungen auf Bürgersteige, halten im Halteverbot usw., um §38 zu erfüllen.
Ich tendiere zu Aussage 2. Dann wäre es in gewisser Weise Pflicht des Polizei-Verbandes, so zu handeln und das wäre korrekt. Da macht man sich auf Einsatzfahrt aber wohl kaum Gedanken zu, insofern wird hier der GMV einfach zur rechtlichen Seite passen.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|