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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Frage aus der Führerscheinprüfung? | 30 Beiträge | ||
Autor | Henr8ik 8B., Albersdorf / SH | 865373 | ||
Datum | 23.12.2020 12:33 MSG-Nr: [ 865373 ] | 1366 x gelesen | ||
In der Betrachtung fehlt das "soweit" aus der StVO. Von den Vorschriften ist man nämlich nur befreit, "...soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." Das ist also keine pauschale Befreiung von allen Vorschriften. - Also wird z.B. die Feuerwehr quasi nie vom §17 Beleuchtung befreit, weil das für ihre Aufgaben nie nötig sein dürfte. - Im Katastrophenschutz gibt es diverse Fälle, wo die Missachtung des Rotlichts unnötig ist (weil es nicht ganz so schnell gehen muss), aber z.B. Halt- und Parkverbote oder ähnliches nicht berücksichtigt werden können. - Insbesondere gibt es keine pauschale Befreiung von §1. Wenn eine Befreiung dann doch komplett oder in Teilen "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist", greift ersatzweise §35 (8). | ||||
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