Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Frage aus der Führerscheinprüfung? | 30 Beiträge |
Autor | Henr8ik 8B., Albersdorf / SH | 865369 |
Datum | 22.12.2020 23:38 MSG-Nr: [ 865369 ] | 1858 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Henning K. Geschrieben von Juergen W."Die vn Dir aufgefuehrten Teilnehmer sind von den Aufuehrungen der StVo befreit, also die StVo ist praktisch fuer diese Teilnehmer nicht existent "
Eine solche Interpretation halte ich für genau so unglücklich wie die Aussage "bei der Menschenrettng gilt die UVV nicht".
Ich stimme dem Post grundsätzlich zu, verschärfe aber noch. Die "Interpretation" ist aus meiner Sicht, nicht nur unglücklich, sondern auch falsch. Es fehlt nämlich der relevante Teil zur Befreiung von den Regelungen gemäß der StVO: "Von den Vorschriften ... befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.". Die Teile der StVO, auf die das nicht zutrifft, müssen also dann beachtet werden - das werden im Einzelfall unterschiedlich viele sein. Ob in irgendeinem Einsatzfall die ganze StVO außer Kraft sein kann, bezweifel ich - ließe sich aber ggf. anhand eines Beispiels belegen.
Es wird höchstens in Einzelfällen möglich sein, für das Ausschalten der Beleuchtung nachts zu rechtfertigen, dass "das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist" - für die Feuerwehr fällt mir spontan kein Beispiel ein.
Bei §1 kann man durchaus diskutieren, ob einige Einsätze den nicht teilweise außer Kraft setzen. Nach diesem darf z.B. "kein Anderer geschädigt, gefährdet" werden. Man denke hier an eine Verfolgung durch die Polizei, das ist schon eine Gefährdung. Vielleicht ist auch jede Einsatzfahrt eine Gefährdung - man vergleiche das Unfallrisiko - müsste im Zweifel juristisch geklärt werden. Wie auch immer, hier sorgt dann §35(8) ersatzweise für die Sicherheit und Ordnung, ist aber weniger stringent und steht damit ggf. im Einzelfall ("wenn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten", siehe oben) der Überschreitung von §1 nicht entgegen.
Also: Grundsätzlich gilt §1, wie auch alle anderen Paragraphen der StVO auch mit Sonderrechten. Je nach Situation können dann Paragraphen unwirksam werden, inklusive Teilen des §1 oder theoretisch §1 komplett.
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