Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ausgangsbeschränkungen und Feuerwehrs - war: Coronavirus in Deutschland | 30 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 865236 |
Datum | 16.12.2020 10:10 MSG-Nr: [ 865236 ] | 1258 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Kreisbrandmeister
Guten Tag
Geschrieben von Thomas M.
Wenn bei dünner Personaldecke (zB Tagesverfügbarkeit) vielversprechende Anwärter in der Ausbildung fest stecken hat kann es durch aus Sinn machen diese zügig in den Einsatzdienst zu bekommen.
Einsatzdienst dürfen in BaWü nach der "VwV-FW-Ausb. ", Ziff. 2.1.1:
" Die fachlichen Voraussetzungen für die Einsatztätigkeit werden durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Truppmannausbildung Teil 1 erworben. "
auch FW-Leute nach Absolvierung des TM-1 Lehrganges machen.
Auch für die Absolvierung der SprFu- und AGT-Ausbildung reicht die TM-1-Ausbildung.
Die TM-2 Ausbildung braucht man erst zum Besuch weiterführender Lehrgänge wie z.B. Truppführer, Maschinist oder dann Gruppenführer.
Ob sich dadurch die TM-2 Ausbildung als " Dringend notwendig " rechtfertigen läßt ( evtl. zuwenig GF oder Maschinisten am Ort )?
Die Ausbildungsinhalte ließen sich schon in Kleingruppen vermitteln.
Ich würde mich jedenfalls bei der Feuerwehraufsicht ( KBM ) rückversichern.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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| 29.01.2020 08:16 |
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