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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mitglied im Ortskommando gem. Mustersatzung | 18 Beiträge | ||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 864519 | ||
Datum | 23.11.2020 07:19 MSG-Nr: [ 864519 ] | 1027 x gelesen | ||
Das ist richtig, aber m.E. nach wäre es ja in dem beschriebenen Fall Auslegungssache oder? Grundsätzlich bin ich ja deiner Meinung und sehe es genauso aber: 1.) In meinen Beispiel gibt es in der Wehr zwei taktische Einheiten (Gruppe & selbstständiger Truppe) 2.) eine Dienstgruppe 3.) und nur zwei Gruppenführer (Gruppenführer + stellv.) Somit könnte man ja argumentieren: Gruppenführer = Führer der Gruppe und stellv. Gruppenführer = Führer des selbst. Trupps Oder kann man das nicht so auslegen und wäre der stellv. Gruppenführer in dem Fall eben immer stellv. Führer einer Einheit und somit gem. Satzung nicht Mitglied des Kommandos? Aber ansonsten kann man ja der OrtsBM trotzdem gem Satzung § 6 Absatz den stellv. Gruppenführer in das Kommando hinzuwählen: Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Richtig?
Geändert von Sabrina M. [23.11.20 07:28] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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