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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausrückezeit zu langsam | 184 Beiträge | ||
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 864505 | ||
Datum | 22.11.2020 21:02 MSG-Nr: [ 864505 ] | 4967 x gelesen | ||
Hi Alexander, Nö - is nich egal. Eine Verwaltungsvorschrift des Freistaats kann hier keine Wirkung entfalten. Sie wirkt erstmal nur für Behörden des Freistaats. Der Freistaat hat mit den kommunalen Feuerwehren aber erstmal nix am schaff´. Diese ist eine Einrichtung im Wirkungskreis der Gemeinde. Das VG Regensburg hat damals klargestellt, daß der Freistaat kraft Gesetz nur entschieden hat "ob" eine Gemeinde eine Feuerwehr zu unterhalten hat. "Wie" sie das tut, ist der Gemeinde komplett selbst überlassen. Wie bereits oben zitiert: Geschrieben von VG Regensburg, RO 3 K 02.2309 Nach Art. 28 Abs. 2 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaften "im Rahmen der Gesetze" in eigener Verantwortung zu regeln. Eine Einschränkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts kann deshalb nur "im Rahmen der Gesetze" erfolgen, nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift.hab´s nochmal fett hervorgehoben. Grüße Nils Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Nils J. [22.11.20 21:04] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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