Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Ausrückezeit zu langsam | 184 Beiträge |
Autor | Nils8 J.8, Wackersdorf / | 864498 |
Datum | 22.11.2020 19:35 MSG-Nr: [ 864498 ] | 5133 x gelesen |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Lehrrettungsassistent,
Rettungsassistent mit zusätzlicher Ausbilderqualifikation für den RD
Hallo Ingo,
NEIN! In Bayern gibt es keine gesetzlich normierte Hilfsfrist!
Die Hilfsfrist ist geregelt in der, bereits angesprochenen, "Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes"(VollzBekBayFwG). Die Vollzugsbekanntmachung hat aber keinen gesetzlichen Charakter! Sie ist eine Verwaltungsvorschrift. Den gesetzgebenden Charakter haben nur das Gesetz selbst und seine darauf gründende Verordnung. Da steht aber nix von Hilfsfrist drin.
Der Bayerische Städte- und Gemeindetag wehrt sich seit jeher mit Händen und Füßen dagegen, daß die Hilfsfrist im Gesetz verankert wird, nicht zuletzt um eventuellen haftungsrechtlichen Problemen ausweichen zu können und um überzogenen Erwartungshaltungen vorzubeugen.
Das VG Regensburg führte in einem Urteil im Jahr 2003 folgendes aus:
Geschrieben von VG Regensburg, RO 3 K 02.2309 "Die sog Hilfsfrist von 10 Minuten für Feuerwehreinsätze ist nicht im Bayerischen Feuerwehrgesetz festgelegt, sondern ergibt sich lediglich aus Nr 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Für die Einhaltung der Hilfsfrist reicht es aus, wenn innerhalb der zehnminütigen Hilfsfrist die Ortsfeuerwehr des betroffenen Ortsteils am Brandort zum Erst- und Basiseinsatz eintreffen kann."
"Es handelt sich bei der Vollzugsbekanntmachung um keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit bindender Wirkung."
"Eine Einschränkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts kann deshalb nur "im Rahmen der Gesetze" erfolgen, nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift."
Mit dem Urteil wehrte das Gericht den Versuch des LRA Schwandorf ab, der Gemeinde Wernberg-Köblitz vorzuschreiben, wo diese ihr Fw-Gerätehaus zu platzieren habe.
Allerdings haben sich wohl alle bayerischen Kommunen auf die Fahne geschrieben, die 10 Minuten einzuhalten. Sie ist Grundlage eigentlich ALLER Brandschutzbedarfs- und auch der Alarmierungspläne. Leider gibt es immer wieder Geheule, wenn´s mal nicht klappt dann ist der blöde Planer schuld! Vor der eigenen Tür zu kehren kann manchmal weh tun
Grüße aus der Oberpfalz
Nils
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