Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Neue Vollzugsbekanntmachung BayFwG | 28 Beiträge |
Autor | Rain8er 8E., Markt Eisenheim / Unterfranken | 864054 |
Datum | 06.11.2020 16:59 MSG-Nr: [ 864054 ] | 2537 x gelesen |
Hallo Daniel,
warum?
Die FBV ist eine eigenständige Rechtsvorschrift, die erst einmal nichts mit der Feuerwehr zu tun hat.
Die FBV obliegt den gemeinden.
§ 1
Zweck
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
§ 2
Gegenstände der Feuerbeschau
.....
§ 3
Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau
(1) .Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
(2) 1Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
(3) Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.
(4) ..........
Rainer Endres
*wie immer nur meine Meinung*
Diese bitte ich richtig wiederzugeben und nicht aus dem Zusammenhang zu reißen.
Art 5 GG gilt auch für FM (SB)
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