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| Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
| Thema | Aufgaben Gemeinde vs. Aufgaben Förderverein | 60 Beiträge | ||
| Autor | Wolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg | 863535 | ||
| Datum | 22.10.2020 08:22 MSG-Nr: [ 863535 ] | 1403 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas K. Die 40 bzw. 60 Euro umfassen alle Aufmerksamkeiten incl. Jubiläusgeschenke usw. Diesen Betrag kannst du aber nicht für jedes Mitglied im Jahr voll ausschöpfen. Das sieht BaWue aber anders. Auszug aus dem entsprechenden Flyer der Finanzverwaltung: Beispiel Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2017 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er 2017 für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereinsausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er im Jahr 2017 ebenfalls teil. Dem Vereinsmitglied können vom Verein im Jahr 2017 aus Anlass seiner persönlichen Ereignisse Sachzuwendungen bis zu einem Wert von grundsätzlich insgesamt 80 (2 × 40 ) und für seine Teilnahme an den besonderen Vereinsanlässen zusätzlich eine unentgeltliche Zuwendung im Wert von insgesamt höchstens 40 gemeinnützigkeitsunschädlich zugewendet werden. Das mit dem regelmäßigen Vesper ist eine andere Geschichte. https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Publikationen/18180717_FM_Steuertipps_fuer_Vereine.pdf 8:29 nachtrag gerade efunden: 24.04.2019 Das FinMin Baden-Württemberg hat erklärt, dass es die Wertgrenze für zulässige Zuwendungen an Vereinsmitglieder ("Annehmlichkeiten") von 40 auf 60 EUR erhöht hat. Vieles spricht dafür, dass diese Wertgrenze auch von Finanzverwaltungen anderer Bundesländer angewendet wird. https://www.stbverband-thueringen.de/info/news/details/news/freigrenze-fuer-zuwendungen-an-vereinsmitglieder-erhoeht/ Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.
Geändert von Wolfgang K. [22.10.20 08:30] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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