Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Dirk8 S.8, Lindau / Bayern | 863465 |
Datum | 20.10.2020 18:01 MSG-Nr: [ 863465 ] | 2081 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Hallo,
Geschrieben von Marco I.
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
Da fallen dann die an die FF gespendenten und von Schorsch getragene Einsatzstiefe darunter.
Sogar die Mütze als Kälteschutz.
Bereicherung ist da sehr weit hergeholt.
Interessante Zusammenstellung: https://www.vdf-nrw.de/uploads/tx_bitloftvdfnrwdownload/2017-09-30_Steuerliche_Fragen_Feuerwehr.pdf
Die Auslegung in diesem Bereich bieten ausreichend Spielraum für die Vereinstätigkeit, einschließlich die Finanzierung und Unterhaltung von Einsatzfahrzeugen. Ich würde nach lesen der Lektüre aber auch sagen, das es völlig Wurscht ist, ob der Verein gemeinnützig ist - hauptsache er hat Geld.
Der Rest ist Willen der Gemeinde, ob sie sich beschenken lässt. Wobei das Überlassen das Entscheidende ist. Eigentümer kann der Verein ja bleiben. Ansonsten wären ja auch Leasingmodelle nicht möglich.
Die Eingangsfrage "Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich?" ist aber noch nicht kurz und knackig mit einem tatsächlichen Beleg beantwortet!
Gruß
Dirk
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