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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge | ||
Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 863431 | ||
Datum | 20.10.2020 11:35 MSG-Nr: [ 863431 ] | 2195 x gelesen | ||
Natürlich handeln die Kameraden nicht illegal. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gilt auch für Feuerwehrangehörige. Der von Dir verlinkte Feuerwehrverein hat sich eine Standard-Vereins-Satzung ein bisschen umgebastelt. Ich weis nicht, ob er vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt hat; ich würde sie ihm wieder nehmen. Denn da die Gemeinde die Feuerwehr aufstellen und ausrüsten muss, kann kein Dritter etwas zum Brandschutz beitragen. Eine Feuerwehrverein kann daher keine gemeinnützigen Zwecke erfüllen. Er ist ein persönlicher Wunscherfüllerverein und sowas ist nicht gemeinnützig und daher nicht fördernswert. Zudem stellen sich weitere Probleme. Laut Satzung darf sich kein Mitglied bereichern. Wenn also etwas für die Feuerwehr beschafft wird, dann muss es der Gemeinde geschenkt oder verkauft oder verliehen werden. Geht die Kaltwettermützen direkt an die Mitglieder verstößt der Verein gegen seine eigenen Zwecke. Schenkungen an die Gemeinde muss der Bürgermeister annehmen und wenn der den Feuerwehrverein als Wunscherfüller gewähren lässt, bekommt er irgendwann Ärger mit der Kommunalaufsicht, denn die Ausstattung der Feuerwehr ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend durch die Gemeinde sicherzustellen. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | ||||
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